Macht der Beamte von der ihm eingeräumten Möglichkeit nach § 54 Abs 3 BDG nicht Gebrauch, sondern bringt sein Rechtsmittel im Dienstweg (im Verständnis des § 54 Abs 1 leg cit) ein, so ist § 6 DVG anzuwenden
GZ 2008/12/0145, 20.05.2009
VwGH: Gem § 54 Abs 1 BDG hat der Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Nach § 54 Abs 3 Z 1 BDG können ua in Dienstrechtsangelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges Rechtsmittel eingebracht werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg: "können") unterliegt es keinem Zweifel, dass damit eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen wird und daneben die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten unbenommen bleibt. In diesem Sinn sprechen auch die ErläutRV davon, dass bei der Einbringung von Rechtsmitteln, Devolutionsanträgen usw die Einhaltung des Dienstweges nicht mehr zwingend vorgeschrieben wird. Macht aber der Beamte - wie im Beschwerdefall - von der ihm eingeräumten Möglichkeit nach § 54 Abs 3 BDG nicht Gebrauch, sondern bringt sein Rechtsmittel im Dienstweg (im Verständnis des § 54 Abs 1 leg cit) ein, so ist § 6 DVG anzuwenden. Gem § 6 DVG werden auch die Tage des Laufes des Dienstweges in den Fristenlauf nicht eingerechnet.
Die von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Tatsachen, nämlich die Einbringung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist im Dienstweg, vermögen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 6 DVG eine Zurückweisung dieser Berufung als verspätet nicht zu tragen.