Die Duldung von Dienstpflichtverletzungen oder gleichartiger Dienstpflichtverletzungen durch Vorgesetzte, auch wenn diese - objektiv gesehen - als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, wirkt nicht schuldbefreiend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist
GZ 2008/09/0374, 31.07.2009
Gegen den Bf wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Er wurde mit Urteil des LG Klagenfurt vom 25. Februar 2004 wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4, teilweise iVm § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieser Disziplinarstrafe lag zu Grunde, dass der Bf in der Zeit von September 2002 bis 9. Juni 2003 vier Kollegen in einem Polizeiwachzimmer ohne deren Wissen ein Medikament verabreicht und sie vorsätzlich in ihrer Gesundheit geschädigt hatte.
Der Bf hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den für den Bf sprechenden Milderungsgründen auseinander zu setzen.
VwGH: Die belangte Behörde ist zutreffend im Grunde des § 93 Abs 1 erster Satz BDG von einer hohen objektiven Schwere der dem Bf zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen ausgegangen. Bei der Beurteilung des Ausmaßes dieser objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung war vom objektiven Unrechtsgehalt, also vom Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auszugehen. Als Ausgangspunkt für diese Einschätzung konnte sie von der im StGB für das Verhalten, wegen welchen der Bf vom Strafgericht auf eine für die Disziplinarbehörde gem § 95 Abs 2 BDG bindenden Weise für schuldig befunden worden war, festgelegten Strafdrohung ausgehen: Für die Delikte der schweren Körperverletzung gem § 83 und der schweren Körperverletzung gem § 84 StGB sehen diese Bestimmungen Strafdrohungen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 83 Abs 1 StGB) und von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 84 Abs 1 StGB) vor. Für die objektive Schwere der dem Bf zur Last liegenden Tat ist auch von Bedeutung, dass er durch diese über einen längeren Zeitraum nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Dienst- und Einsatzfähigkeit mehrerer Kollegen beeinträchtigt hat, indem er ihnen ohne deren Wissen ein Medikament (Beruhigungsmittel) verabreicht hatte. Wenn die belangte Behörde daher auf die große Schwere der dem Bf anzulastenden Dienstpflichtverletzungen hinweist, so kann dies nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Wenn der Bf meint, die belangte Behörde habe nicht in Betracht gezogen, dass der Vorgesetzte des Bf eine ähnliche Vorgangsweise, wie die ihm angelastete, nämlich das heimliche Mischen eines Abführmittels in den Kaffee von Kollegen (nach der Aktenlage handelte es sich dabei um einen einmaligen Vorgang) geduldet habe, so zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Duldung von Dienstpflichtverletzungen oder gleichartiger Dienstpflichtverletzungen durch Vorgesetzte, auch wenn diese - objektiv gesehen - als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist. Dies gilt im vorliegenden Fall angesichts der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit und Schwere der über einen langen Zeitraum gesetzten Dienstpflichtverletzungen auch für die Berücksichtigung des behaupteten Verhaltens seines Vorgesetzten als entscheidender Milderungsgrund.