Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre
GZ 2006/12/0026, 02.07.2009
VwGH: Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die bei der Bewertung von Arbeitsplätzen gem § 137 BDG bzw zur vergleichbaren Bestimmung nach § 143 BDG für Beamte des Exekutivdienstes zu beachten sind. Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw einer Richtverwendung um eine Fach(Sach-)frage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können. Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat somit ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar.
Ein solches, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des VwGH akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.
Eine Besonderheit des Beschwerdefalles liegt darin, dass der Bf selbst Referent der für die Arbeitsplatzbewertung zuständigen Fachabteilung des Bundeskanzleramtes ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH erfüllen die Mitarbeiter dieser Fachabteilung auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen iSd § 52 AVG. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf mit seinen Einwendungen und Stellungnahmen den Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher Ebene entgegengetreten ist. Zu Recht macht die Beschwerde daher geltend, dass die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, sich mit den ausführlichen Einwendungen des Bf auseinander zu setzen, um eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu vermeiden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre.
Hingewiesen wird darauf, dass die belangte Behörde die Arbeitsplatzbewertung nach stRsp des VwGH an Hand des Richtverwendungskataloges der bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die am 9. August 2005 ausgegebene und rückwirkend mit 1. Juli 2005 in Kraft getretene Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl I Nr 80, mit der der Richtverwendungskatalog nach Anlage 1 des BDG 1979 weitgehend neu gefasst wurde, hätte vornehmen müssen. Weiters wäre, weil die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Bf auf eine bestimmte Punktebewertung (Teilstellenwertpunkte) gegründet wurde, im Gutachten nachvollziehbar darzulegen gewesen, auf Grund welcher Berechnungsmethoden aus den in Punkten auszudrückenden Bewertungen der einzelnen Bewertungskriterien die betreffenden Stellenwertpunkte errechnet wurden.