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Arbeitsrecht

VwGH: Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen - Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem"

Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen; schon deshalb kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten

20. 05. 2011
Gesetze: ASchG, § 5 VStG, § 9 VStG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Kontrollsystem, Verschulden

GZ 2008/02/0127, 05.08.2009
Der Bf (Verantwortlicher nach § 9 VStG) bringt vor, dass das von ihm eingerichtete Kontrollsystem insofern wirksam gewesen sei, als ein Polier permanent auf der Baustelle anwesend und auch permanent damit beschäftigt gewesen sei, die Einhaltung seiner Weisungen zu überprüfen. Der Polier könne nicht ständig neben jedem Mitarbeiter oder jedem Gerät stehen und jeden Handgriff überwachen. Ein wirksames Kontrollsystem habe zwar auch im Fall eigenmächtiger Handlungen Platz zu greifen, jedoch sei eine Grenze in der Zumutbarkeit der Maßnahmen zu sehen.
VwGH: Nach der Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner ist auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend.
Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen der Baustelle und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen. Schon deshalb kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.

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