Für die Frage der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage bzw ihres Entfalles sind auch vorübergehende Änderungen der Verwendung des Beamten von Belang; die Verwendung wird durch einen - auch lange dauernden - Krankenstand nicht unterbrochen
GZ 2008/12/0125, 02.07.2009
Der Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Wachdienstzulage nach § 81 GehG samt der damit verbundenen erhöhten Jubiläumszulage nach § 20c GehG verletzt. Er sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, er sei nie rechtswirksam von seinem Exekutivdienst-Arbeitsplatz wegversetzt worden und habe nur faktisch krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet, was keineswegs den Wegfall des rechtlichen Tatbestandes der Verwendung (im Exekutivdienst) bedeute. Eine dem § 15 Abs 5 GehG vergleichbare Ruhensbestimmung für den Krankheitsfall fehle im § 81 Abs 1 GehG.
VwGH: Zur Frage der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage nach § 81 Abs 1 Z 1 GehG führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl 2007/12/0160, ua aus:"Die ruhegenussfähige Wachdienstzulage nach § 81 Abs 1 Z 1 GehG gebührt für die Dauer der 'Verwendung' im Exekutivdienst (anders als etwa die nebengebührenähnliche Vergütung nach § 83 GehG, in dessen Abs 3 die Anwendbarkeit des § 15 Abs 5 GehG ausdrücklich angeordnet wird, bestehen keine Sonderregelungen betreffend die Folgen - längerfristiger - Abwesenheiten vom Dienst). Die erstgenannte Gesetzesbestimmung, welche insofern dem § 75 Abs 1 GehG (Verwendungszulage), dem § 78 Abs 1 GehG (Funktionsabgeltung) und dem § 79 Abs 1 GehG (Verwendungsabgeltung) durchaus vergleichbar formuliert ist, knüpft erkennbar an den Begriff der 'Verwendung' des Beamten im Verständnis des 4. Abschnittes des BDG 1979 an. Anders als die drei zuletzt zitierten Bestimmungen des GehG enthält § 81 Abs 1 leg cit jedoch keine Aussage darüber, ob mit der Wortfolge '...verwendet wird' auf die Dauerverwendung abgestellt wird oder ob in diesem Zusammenhang auch vorübergehende Änderungen der Verwendung (wie hier im Wege einer Dienstzuteilung) zu berücksichtigen sind. Zwar könnte die Bezeichnung als 'Zulage' sowie die Ruhegenussfähigkeit derselben in Richtung eines Abstellens auf die Dauerverwendung sprechen. Dagegen spricht jedoch das Fehlen eines Hinweises auf die Dauerhaftigkeit der Verwendung im Gesetzestext und das Fehlen einer - gesonderten - Regelung für die Abgeltung vorübergehender Verwendungen im Exekutivdienst. Der VwGH gelangt daher zum Ergebnis, dass für die Frage der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage bzw ihres Entfalles auch vorübergehende Änderungen der Verwendung des Beamten von Belang sind.
Diese so verstandene Verwendung wird jedoch durch einen - auch lange dauernden - 'Krankenstand' nicht unterbrochen. Die Zulage gebührt daher auch dann, wenn der Exekutivbeamte durch 'Krankenstand' an der Ausübung des Exekutivdienstes gehindert ist. Erforderlich ist lediglich, dass dem Beamten in dienstrechtlich wirksamer Weise ein Arbeitsplatz zugewiesen wurde, auf dem im relevanten Zeitraum von ihm 'Exekutivdienst' im Verständnis des § 81 Abs 1 Z 1 GehG zu leisten ist (oder die Voraussetzungen der Ziffer 2 der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung vorliegen)."
Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen folgt daraus, dass unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde festgestellten Personalmaßnahmen - der Bf wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Juni 2000 mit der Funktion eines Abteilungsleiters der Zollwache beim Zollamt B betraut, die mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 28. April 2004 verfügte Versetzung zum Zollamt K wurde von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit deren Bescheid vom 29. Juli 2004 gem § 66 Abs 2 AVG aufgehoben - dienst- und damit besoldungsrechtlich von der aufrechten Betrauung des Bf mit dem Arbeitsplatz des Abteilungsleiters der Zollwache beim Zollamt B auszugehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ab dem 1. Mai 2004 im Ressortbereich der belangten Behörde wegen der Auflösung der Zollwache keine Verwendungsmöglichkeit im Exekutivdienst mehr bestand. Ausgehend von einer damit verbundenen Verwendung des Bf im Exekutivdienst im Verständnis des § 81 Abs 1 Z 1 GehG bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2007 ist die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage bis zu diesem Zeitpunkt gegeben und somit die Jubiläumszuwendung nach § 83a Abs 2 GehG auch unter Zugrundelegung dieses Bezugsbestandteiles zu bemessen.