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Arbeitsrecht

VwGH: Eintragung in die Verteidigerliste gem § 39 Abs 3 StPO aF eines Notariatskandidaten?

§ 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF stellt auf die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung bzw der Notariatsprüfung und nicht bloß auf Teile, also gleichsam auf "Ausschnitte" dieser Prüfungen, ab

20. 05. 2011
Gesetze: § 39 Abs 3 StPO aF, § 516 Abs 4 StPO
Schlagworte: Notariatskandidat, Verteidigerliste

GZ 2009/06/0063, 26.05.2009
Der Bf ist Notariatskandidat und hat am 16. Mai 2007 die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung erfolgreich abgelegt, die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung hat er hingegen noch nicht absolviert. Mit Antrag vom 11. September 2007 beantragte der Bf seine Eintragung in die vom Präsidenten dieses OLG geführte Verteidigerliste.
VwGH: Richtig ist die Auffassung der belangten Behörde, dass § 39 Abs 3 StPO aF - jedenfalls grundsätzlich - mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft getreten ist. Zwar verweist der Bf zutreffend darauf, dass die gem dieser Bestimmung geführten Verteidigerlisten gem § 516 Abs 4 StPO (im dort beschriebenen Umfang) weiterzuführen sind, entgegen seiner Auffassung bietet aber § 516 Abs 4 StPO keine Grundlage, nach dem 31. Dezember 2007 eine Person in diese Liste neu einzutragen. Grundlage für die Eintragung von sog "Nur - Verteidigern" iSd § 39 Abs 3 StPO (das sind die im dritten Satz dieser Bestimmung bezeichneten Personen) könnte daher (eben weil es keine entsprechende "Nachfolgebestimmung" in der StPO nF gibt) weiterhin nur § 39 Abs 3 StPO aF sein.
Inhaltlich ist die Auffassung der belangten Behörde richtig, dass § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF auf die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung bzw der Notariatsprüfung abstellt und nicht bloß auf Teile, also gleichsam auf "Ausschnitte" dieser Prüfungen; für eine solche Einschränkung bietet der maßgebliche Wortlaut dieser Bestimmung keinen Anhaltspunkt. Darauf, dass Strafrecht und Strafprozessrecht Gegenstand der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung sind, kommt es daher hier nicht an. Nach dem diesbezüglichen Wortlaut des § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF ist der Begriff "für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige" insbesondere auch im Zusammenhalt mit der in § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF enthaltenen Anordnung, dass in die Liste der Strafverteidiger die die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen sind, zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass mit § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF jene Personen gemeint sind, die die erforderliche Prüfung bzw die erforderlichen Prüfungen zur Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes oder Notares (siehe dazu § 1 Abs 2 lit e RAO bzw § 6 Abs 1 lit c NO) absolviert haben. Im Unterschied zu den Strafverteidigern, die die Rechtsanwaltschaft wirklich ausüben, wird gem § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF nur auf die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung oder Notariatsprüfung abgestellt. Sowohl die RAO wie auch die NO sprechen in den maßgeblichen Bestimmungen von der Rechtsanwaltsprüfung bzw der Notariatsprüfung, die im letzteren Fall nach der näheren Ausgestaltung durch das NPG aus zwei Teilprüfungen besteht. Hat ein Notariatskandidat bloß eine Teilprüfung abgelegt, kann nicht von einem für das Notariat geprüften Rechtsverständigen im dargelegten Sinn gesprochen werden. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zutreffend war daher die Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass der Bf schon mangels Ablegung der Notariatsprüfung (in ihrer Gesamtheit) die Voraussetzungen des § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF nicht erfüllte, sodass schon deshalb sein Antrag zutreffend abgewiesen wurde.

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