Im Bescheid sind die für bzw gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw privaten Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht
GZ 2008/12/0171, 02.07.2009
Die Bf beantragte aus privaten Gründen Karenzierung gegen Entfall der Bezüge für den Zeitraum vom 8. September 2008 bis 14. September 2009. Sie brachte vor, sie sei seit dem Jahr 2002 in der Steiermark verheiratet. Ihr Mann sei zu 35 % Invalide und werde in Kürze die Invaliditätspension antreten müssen. Da sie in ihrer Heimatgemeinde einen Baugrund besitze, erwäge das Ehepaar ernsthaft eine Rückübersiedlung nach Kärnten, wobei sich für die Bf eine Rückkehr in den Kärntner Schuldienst ergeben würde.
Der Antrag wurde abgelehnt. Begründend führte die belangte ua Behörde aus: "Einerseits haben Sie seit dem Schuljahr 2001/02 in Kärnten einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch genommen und andererseits sind Sie seit 25.01.2001 in der Steiermark in Graz an der VS K als Pflichtschullehrerin tätig, wobei Sie seit 03.02.2003 über einen unbefristeten I L-Vertrag in der Steiermark verfügen."
VwGH: Eine Ermessensentscheidung gem § 58 Abs 1 LDG besteht in einer Abwägung der für bzw gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw privaten Interessen. Dabei sind im Bescheid die für bzw gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht.
Entgegen dieser Judikatur hat die belangte Behörde das von der Bf ins Treffen geführte private Interesse für die Gewährung des Karenzurlaubes, nämlich das durch den Satz "Ich bin seit dem Jahr 2002 in der Steiermark verheiratet" zwar knapp aber doch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachte Interesse an einem Zusammenleben mit ihrem Ehegatten in der Steiermark, gänzlich außer Acht gelassen, ja nicht einmal erwähnt. Dass diese privaten Interessen der belangten Behörde - wie sie in der Gegenschrift behauptet - "bekannt" gewesen sein mögen, vermag ohne entsprechende Darlegungen im angefochtenen Bescheid die getroffene Ermessensentscheidung nicht zu tragen.
Wenn die belangte Behörde darüber hinaus im angefochtenen Bescheid ausführt, ein Karenzurlaub sei nicht zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit zu bewilligen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Bf eben auch andere private Interessen (Zusammenleben mit ihrem Ehegatten in der Steiermark) für die Gewährung des Karenzurlaubes ins Treffen geführt hat.
Aber auch das dienstliche Interesse an der Versagung des Karenzurlaubes im Hinblick darauf, dass die Rückkehr der Bf in den Schuldienst schon dem Grunde nach zweifelhaft sei, erweist sich zur Durchführung der gebotenen Abwägung gegenüber den privaten Interessen nicht als hinreichend präzise bzw nachvollziehbar dargestellt: Wie der VwGH bereits ausführte, stünde es im gedachten Fall der Nichtverlängerung des antragsgemäß gewährten Karenzurlaubes der Bf - bei Fortbestand ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - keinesfalls frei, in den (aktiven) Kärntner Schuldienst zurückzukehren oder nicht, sie wäre hiezu vielmehr verpflichtet.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Befürchtungen könnten nach Ablauf des bewilligten Karenzurlaubes überhaupt nur dann schlagend werden, wenn die Bf diesfalls die Auflösung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Austritt oder - falls ihr dies überhaupt möglich wäre - ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken würde. Zur Dartuung einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit für eine dahingehende Absicht der Bf reicht der Verweis der belangten Behörde auf Anträge der Bf auf Diensttausch in die Steiermark keinesfalls aus. Auch bei diesen - letztlich nicht bewilligten - Anträgen handelt es sich um ein "Wunschszenario" der Bf; es lässt aber keine konkreten Schlüsse darauf zu, wie sie sich im gedachten Fall einer Nichtverlängerung des beantragten Karenzurlaubes über das Ende des Schuljahres 2008/2009 hinaus verhalten würde.