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Arbeitsrecht

VwGH: Ernennung in eine andere Verwendungsgruppe - Parteistellung des beantragenden Lehrers?

Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Überstellung und keine Parteistellung im Überstellungsverfahren

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 LDG, § 4 LDG, § 8 LDG
Schlagworte: Lehrerdienstrecht, Ernennung in eine andere Verwendungsgruppe, Überstellungsverfahren, Rechtsanspruch, Parteistellung

GZ 2009/12/0056, 02.07.2009
Die Bf - sie steht als Lehrerin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien - erachtet sich in ihrem Recht auf Ernennung auf einen Arbeitsplatz einer anderen Verwendungsgruppe verletzt. Sie vertritt zusammengefasst den Standpunkt, aus der relativ detaillierten und genauen Gesetzesbestimmung des § 4 Abs 6 LDG und dem Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sei ein Rechtsanspruch auf Überstellung abzuleiten. Selbst wenn man diesen verneinte, sei zumindest davon auszugehen, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, auf die der Beamte Anspruch habe, sodass ihm im bezughabenden Verfahren Parteistellung zukomme. Dafür spreche insbesondere § 8 Abs 1 LDG, wonach Ernennungen "auf Ansuchen" zu erfolgen hätten. Dazu komme im Falle der Bf noch, dass sie bereits mehr als ein Jahrzehnt einwandfrei höherwertige Dienste leiste, die der dienstrechtlichen Stellung entsprächen, die sie durch die Überstellung anstrebe. Sie sei unrichtigerweise in der Verwendungsgruppe L2a1 eingestuft und werde weiter diskriminiert, indem ihr mitgeteilt worden sei, eine Überstellung unterbleibe wegen zu häufiger Krankenstände.
VwGH: In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 3 LDG 1984 wird ausdrücklich ausgeführt, dass die genannte Bestimmung die Ernennung zur Begründung des Dienstverhältnisses und alle späteren Ernennungen (Überstellungen, Wechsel des Planstellenbereiches und dergleichen) systematisch zusammenfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die Regelungen des LDG 1984 alle Ernennungen und somit auch Überstellungen erfassen. Es besteht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein Anhaltspunkt dafür, dass für Überstellungen anderes gelten sollte, als für andere Ernennungen.
Nach stRsp des VwGH besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. In diesem Zusammenhang hat der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird. Eine solche rechtliche Verdichtung kann aus § 4 Abs 1 und 6 LDG 1984 nicht abgeleitet werden.
Dass gem § 8 Abs 1 LDG Ernennungen auf eine andere Planstelle nur über Ansuchen des Bewerbers auszusprechen sind, sagt nichts darüber aus, ob ein Rechtsanspruch auf eine Ernennung oder auf gesetzmäßige Ermessensübung besteht. Diese Bestimmung bringt lediglich zum Ausdruck, dass Ernennungen im Dienstverhältnis nicht gegen den Willen des Lehrers erfolgen dürfen.
Im Beschwerdefall liegen somit die von der stRsp des VwGH aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen der Parteistellung der Bf im Überstellungsverfahren nicht vor. Den Umstand, dass die Bf allenfalls zu Unrecht nicht in L2a2 eingestuft wurde, kann sie daher jedenfalls nicht im vorliegenden Überstellungsverfahren geltend machen.

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