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Arbeitsrecht

VwGH: Zur Aufhebung / Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden nach § 13 Abs 1 DVG

Die Frage des "Wissenmüssens" ist objektiv anhand der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsnormen zu prüfen, sodass subjektive Umstände, die durch Zeugenaussagen erhellt werden könnten, keine Rolle spielen

20. 05. 2011
Gesetze: § 13 DVG
Schlagworte: Dienstrechtsverfahren, Aufhebung / Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden, von Amts wegen, Wissenmüssen

GZ 2008/12/0091, 22.04.2009
VwGH: Die in § 13 Abs 1 DVG verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist nach stRsp dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob iSe objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen.
Die subjektiven Rechte eines Beamten aus § 13 Abs 1 DVG erschöpfen sich darin, dass eine nach dieser Bestimmung unzulässige Bescheidabänderung oder -aufhebung zu unterbleiben hat. Anders als der Bf meint, spricht auch § 68 Abs 2 AVG und die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung für die hier vertretene Auffassung. Nach der zuletzt genannten Bestimmung kann die Behörde Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen aufheben oder abändern. Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesbestimmung vertritt der VwGH in stRsp gerade die Auffassung, dass eine Behörde, welche trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 68 Abs 2 AVG dennoch keine solche Maßnahme zu Gunsten der Partei ergreift, ihre diesbezügliche Ermessensübung ihr gegenüber gerade nicht zu begründen verpflichtet ist. Gleiches gilt - umgekehrt - für den Fall des § 13 Abs 1 DVG, indem die Behörde eine zu Lasten des Beamten wirkende zulässige Maßnahme ergreift, ohne über die grundsätzliche Zulässigkeit hinaus begründen zu müssen, weshalb sie dies tut und nicht etwa hievon Abstand nimmt.
Eine nach § 13 Abs 1 DVG zulässige Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden darf keinesfalls rückwirkend verfügt werden.

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