Eine Anwendung des § 19 Abs 4a Z 1 PG und damit die Unanwendbarkeit der "Deckelung" des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs 4 leg cit scheidet schon dann aus, wenn die Ehe nicht gegen den Willen der - wenn auch schuldlosen - Bf, sondern vielmehr in Stattgebung ihres Klagebegehrens geschieden wurde
GZ 2008/12/0147, 20.05.2009
Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 20. Mai 1969 wurde die am 1. August 1954 zwischen der klagenden Bf und dem Beklagten Max O geschlossene Ehe "aus dem Alleinverschulden des Beklagten" geschieden. Nachdem Max O, der als Landeslehrer in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten gestanden war, am 23. März 2008 verstarb, stellte die Bf das Ansuchen um den Versorgungsgenuss nach ihrem geschiedenen, verstorbenen Ehegatten Max O.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Bf gem § 19 Abs 1, 2 und 4 des PG ein monatlicher Versorgungsbezug iHv EUR 439,20 brutto gebühre. Das Scheidungsurteil enthalte nicht den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG.
Die Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Anspruch auf volle Pension bzw auf vollen Versorgungsgenuss" verletzt.
VwGH: Wie der VwGH im Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl 2001/12/0076 ausführte, habe die Berücksichtigung des Verschuldensausspruches nach § 61 Abs 3 EheG in der Regelung des § 19 PG vor dem Hintergrund normativen Charakter erhalten, dass nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und Ehescheidungsrechts, BGBl Nr. 280 - im Unterschied zur Rechtslage zuvor - der an der Zerrüttung schuldlose Ehegatte eine Scheidung nicht mehr grundsätzlich habe verhindern und sich auf diese Weise den Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe habe sichern können. Nach § 55 Abs 1 und 2 EheG in der ab 1. Juli 1978 geltenden neuen Fassung sei die Widerspruchsmöglichkeit des schuldlosen Ehegatten stark eingeschränkt und die Scheidung erleichtert worden; als Ausgleich dafür seien die unterhaltsrechtlichen Maßnahmen nach § 61 Abs 3 iVm § 69 Abs 2 EheG (in der neuen Fassung) getroffen worden. Der Versorgungsbezug einer unschuldig geschiedenen Ehegattin sollte grundsätzlich dem einer Witwe gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung habe im Gesetz insofern ihren Niederschlag gefunden, als nach § 19 Abs 4a PG - bei entsprechender Ehedauer bzw entsprechendem Lebensalter des früheren Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung - die Kürzungsregelung des § 19 Abs 4 leg cit auf unschuldig geschiedene frühere Ehegatten keine Anwendung zu finden habe. Darin liege die pensionsrechtliche Besserstellung schuldlos geschiedener Ehegatten gegenüber denjenigen, die entweder nicht schuldlos geschieden worden seien oder die - vor dem 1. Juli 1978 - die Scheidung der Ehe nicht verhindert hätten; damit werde hinsichtlich der Berechnung des Versorgungsbezuges die Gleichstellung des unschuldig geschiedenen früheren Ehegatten mit einem überlebenden Ehegatten (der Witwe oder dem Witwer) erreicht.
Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 20. Mai 1969 wurde die Ehe der Bf, wenn auch aus dem Alleinverschulden des Beklagten, so doch auf ihr Begehren hin geschieden. Entgegen der Ansicht der Beschwerde scheidet damit eine Anwendung des § 19 Abs 4a Z 1 PG und damit die Unanwendbarkeit der "Deckelung" des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs 4 leg cit schon deshalb aus, weil die Ehe nicht gegen den Willen der - wenn auch schuldlosen - Bf, sondern vielmehr in Stattgebung ihres Klagebegehrens geschieden wurde, mag dies auch aus dem Alleinverschulden des Beklagten erfolgt sein. Damit scheidet iSd wiedergegebenen Ausführungen eine pensionsrechtliche Besser- bzw Gleichstellung der geschiedenen Bf, die auf die Scheidung der Ehe geklagt hatte, mit einem überlebenden Ehegatten (der Witwe oder dem Witwer) aus.