Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen; daraus folgt, - umgekehrt - dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann
GZ 2008/12/0173, 20.05.2009
Unstrittig ist, dass der Bf bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuell auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz dienstunfähig war. Die belangte Behörde versagte jedoch die vom Bf begehrte Ruhestandsversetzung mit der Begründung, das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten hätten ergeben, dass diese Dienstunfähigkeit nicht als "dauernd" im Verständnis des § 14 Abs 1 BDG zu qualifizieren sei.
VwGH: Zu Recht rügt der Bf als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dass die in den eingeholten (psychiatrischen) Gutachten seitens der medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ("kalkülsrelevanten") Besserung seines Gesundheitszustandes die Verneinung der Dauerhaftigkeit seiner Dienstverhinderung noch nicht rechtfertigte. Die Verneinung der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit hätte nicht nur eine Aussage über die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes, sondern darüber hinaus über den Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer solchen vorausgesetzt. Darüber hinaus kam es aber auch nicht bloß darauf an, ob der Gesundheitszustand des Bf überhaupt besserungsfähig war, sondern darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei entsprechender Therapie eine Besserung erwartet werden konnte, die zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am zugewiesenen Arbeitsplatz führt.