Das Gesetz räumt dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren ein
GZ 2008/12/0149, 20.05.2009
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist der Anspruch auf Nebengebühren - gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden - verwendungsbezogen gegeben. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Wie der VwGH ebenfalls in stRsp erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.