Home

Arbeitsrecht

VwGH: Unwiderrufliche Austrittserklärung nach § 21 BDG?

Der Gesetzgeber selbst geht davon aus, dass auch von geschäftsfähigen Beamten unwiderrufliche (schon mit Ablauf des Monats, in dem sie abgeben werden, auch wirksam werdende) Austrittserklärungen zu erwarten sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 21 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Austritt, unwiderrufliche Austrittserklärung

GZ 2008/12/0148, 20.05.2009
Im Zusammenhang mit der Einvernahme wurde dem Bf eine vorgefertigte Austrittserklärung betreffend den Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. August 2005 übergeben. Diese Austrittserklärung wurde vom Bf sodann am 24. August 2005 datiert und unterfertigt und langte bei der erstinstanzlichen Dienstbehörde am 25. August 2005 ein. Mit Eingabe vom 27. August 2005 erklärte der Bf die genannte Austrittserklärung zu widerrufen. Die Dienstbehörde erklärte dem gem § 21 Abs 3 BDG "verspäteten" Widerruf nicht zuzustimmen.
Der Bf bringt vor, er habe sich bei Abfassung der Austrittserklärung in einer - durch die Konfrontation mit seinem strafbaren Verhalten, aber auch durch Schlafmangel bedingten - psychischen Ausnahmesituation (depressiven Verstimmung) befunden, wodurch er nicht mehr in der Lage gewesen sei, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihm unterfertigten Erklärung zu erfassen.
VwGH: Der Sachverständige ist davon ausgegangen, dass aus psychiatrischer Sicht eine (wissenschaftliche) Ermittlung des tatsächlichen Ausmaßes des vom Bf gefundenen Schlafes nicht möglich sei, ein verminderter Schlaf in einem zwei bis drei Tage dauernden Zeitraum für sich genommen aber nicht zu einer Geschäftsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führen könne.
Wenn der Bf weiters die Auffassung vertritt, das Fehlen seiner Geschäftsfähigkeit sei schon an der Wahl des Wirksamkeitstermins seiner Austrittserklärung erkennbar, welcher gerade die Unwiderruflichkeit derselben zur Konsequenz gehabt habe, zeigt er damit keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf, geht doch der Gesetzgeber selbst (vgl § 21 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 BDG) davon aus, dass auch von geschäftsfähigen Beamten unwiderrufliche (schon mit Ablauf des Monats, in dem sie abgeben werden, auch wirksam werdende) Austrittserklärungen zu erwarten sind.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at