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Arbeitsrecht

VwGH: Zum Begriff des Arbeitsplatzes iSd § 36 BDG

Um den Erfordernissen des § 36 BDG zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG nicht überschritten wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 36 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Arbeitsplatz

GZ 2008/12/0082, 20.05.2009
VwGH: Gem § 36 Abs 1 BDG ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitslatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw individuelle Weisungen. Ist hingegen mit der Zuweisung eines veränderten Aufgabenbereiches ein Dienststellenwechsel oder eine Verschlechterung der Dienstzulagengruppenwertigkeit des Arbeitsplatzes verbunden, hätte diese bei sonstiger Unwirksamkeit der Personalmaßnahme mittels Bescheides zu erfolgen.
Der Wortlaut des § 36 Abs 1 BDG legt zunächst nahe, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle besteht.
Nun halten aber die Materialien auch fest, "dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes iSd § 36 BDG die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert wird". Die genaue Tragweite dieses Hinweises in den Materialien, welcher offenbar nicht im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden hat, kann hier freilich dahinstehen. Selbst nach ihrem eigenen Wortlaut beziehen sich diese Materialien nämlich auf einen konkreten, dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz, welcher der Normalarbeitskraft des Beamten entspricht (arg: des Arbeitsplatzes; vgl auch die Formulierung "auf ein und demselben Arbeitsplatz" in § 22 Abs 2 BDG, sowie "auf einem Arbeitsplatz" in § 36 Abs 2 BDG), was jedenfalls zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraussetzt, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll. Unter der Annahme, ein Arbeitsplatz könne sich auf mehrere Dienststellen erstrecken (deren Richtigkeit hier dahinstehen kann), setzte jede Änderung in der Kombination dieser Dienststellen jedenfalls eine bescheidförmige Personalmaßnahme (Versetzung) voraus.
Nach Ansicht der belangten Behörde umfasst der Arbeitsplatz Mitarbeiter Jobcenter PT 4 die vorübergehende (auch längerfristige) Urlaubs- und Krankenvertretung sowie saisonale und sonstige Verstärkung auf Arbeitsplätzen (sog "Springer") innerhalb der gesamten Verwendungsgruppe PT 4 des Regelbetriebes. Folgte man dieser Ansicht, hätte dies zum Ergebnis, dass dieser Arbeitsplatz (jeweils abwechselnd und vorübergehend) sämtliche PT 4 Arbeitsplätze des Regelbetriebes umfassen würde. Mit der bloß formellen Zuweisung eines solcherart definierten Arbeitsplatzes, der aber wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist jedoch dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes gerade nicht entsprochen, sondern würden auf diesem Wege vielmehr tatsächlich mehrere verschiedene Arbeitsplätze (alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe) zugewiesen werden, was in klarem Widerspruch zu § 36 Abs 1 BDG stünde.
Wie auch die Berufungskommission iZm Versetzungen von Beamten ins Karriere- und Entwicklungscenter zur dortigen Organisation der Arbeitsplätze zutreffend ausgesprochen hat, muss für den auf den neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.

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