Einer Auslegung des § 30 BDG als Ermessensbestimmung - und damit der Kontrolle ihrer Vollziehung durch den VwGH nach Maßgabe des Art 130 Abs 2 B-VG - steht entgegen, dass gem § 30 letzter Satz BDG ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht besteht
GZ 2008/12/0028, 10.03.2009
Der Bf erachtet sich in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über einen Antrag auf) Anrechnung von Qualifizierungstatbeständen auf die Grundausbildung iSd § 30 BDG verletzt; er deutet die Bestimmung des § 30 BDG als Ermessensbestimmung und erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die Behörde in Ausübung ihrer Ermessensfreiheit nicht habe negativ entscheiden wollen.
VwGH: Einer Auslegung des § 30 BDG als Ermessensbestimmung - und damit der Kontrolle ihrer Vollziehung durch den VwGH nach Maßgabe des Art 130 Abs 2 B-VG - steht entgegen, dass gem § 30 letzter Satz BDG ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht besteht. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt dieses Satzes steht damit dem Beamten ein subjektives Recht auf Anrechnung überhaupt nicht zu. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber der Behörde gem § 30 BDG eine Ermessensentscheidung über die Anrechnung auf die Grundausbildung einräumen wollen, hätte er sich lediglich des letzten Satzes des § 30 BDG enthalten müssen, um schon durch den ersten Satz dieser Bestimmung ("Auf die Grundausbildung können ... angerechnet werden, ...") die Einräumung von Ermessen zum Ausdruck zu bringen.