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Arbeitsrecht

VwGH: Durch Dritten verursachter Schaden - Aufwandsentschädigung gem § 20 Abs 1 GehG?

Dass Schäden, die von Dritten verursacht wurden, (jedenfalls) nicht zu ersetzen wären, kann dem Gesetz nicht entnommen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Aufwandsentschädigung, Mehraufwand, durch Dritten verursachter Schaden

GZ 2005/12/0253, 13.03.2009
Der Bf stellte den Antrag auf Erstattung der Kosten, die ihm anlässlich des Raubüberfalles am 8. August 2002 entstanden seien. Der Bf führte aus, bei dem genannten Raubüberfall habe es sich um einen Dienstunfall gehandelt. In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei zwar richtig, dass dem Bf zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen die Schädiger zustünden, es sei jedoch deren Einbringlichkeit äußerst unwahrscheinlich. Darüber hinaus werde ein gerichtlicher Zuspruch wohl erst in Jahren erfolgen. Der Bf benötige aber die Gegenstände, die durch den Vorfall beschädigt worden seien, vor allem den Pkw, das Mobiltelefon und die Brille für seine berufliche Tätigkeit als Betriebsprüfer. Allein die Tatsache, dass ihm hinsichtlich des geltend gemachten Mehraufwandes ein Schadenersatzanspruch gegen die Täter zustehe, könne dem geltend gemachten Aufwandersatzanspruch nicht entgegenstehen, da im Falle der Bevorschussung dieser Aufwendungen seitens der Dienstgeberin seine Schadenersatzansprüche auf diese übergingen und von dieser weiter verfolgt werden könnten. Es werde ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass dem Bf die Schäden ausschließlich deshalb zugefügt worden seien, weil er die Betriebsprüfung bei der Firma D durchgeführt habe.
VwGH: Jene Schäden, die einem Beamten im Zuge einer auswärtigen Dienstverrichtung entstehen, sind durch eine Aufwandsentschädigung gem § 20 Abs 1 GehG abzugelten. Dass allerdings Schäden, die von Dritten verursacht wurden, (jedenfalls) nicht zu ersetzen wären, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Gem Abs 1 leg cit hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Nach Abs 2 leg cit wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung (oder eine Versetzung) entsteht, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Aus dieser Anordnung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Ersatz eines anlässlich einer auswärtigen Dienstverrichtung erlittenen Schadens (als Mehraufwand) grundsätzlich unter Abs 1 des § 20 GehG zu subsumieren ist. Es findet sich jedoch kein Anhaltspunkt, dass durch Dritte verursachte Schäden nicht zu ersetzen wären.
Der Bf hätte gegenüber dem Dienstgeber jedenfalls keinen Anspruch auf Aufwandersatz, soweit er von den Schädigern für den jeweils geltend gemachten Aufwand bereits Zahlung erhalten haben sollte. Der Dienstgeber wäre berechtigt, wenn er dem Bf den Aufwand ersetzt hat, die Abtretung des Anspruchs gegen die Schädiger zu fordern.
Angemerkt sei, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezüglich der entstandenen Mehraufwendungen zutreffend auf die den Bf treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen hat. Allerdings kann der Nachweis des "Mehraufwandes" iSd § 20 GehG nicht nur durch Belege erfolgen. Im Dienstrechtsverfahren ist nämlich gem § 1 Abs 1 DVG das AVG anzuwenden, daher insbesondere auch § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

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