Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen
GZ 2007/12/0096, 13.03.2009
VwGH: Nach § 39 Abs 1 PG - der mit § 13a GehG übereinstimmt - sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der VwGH in stRsp erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.
Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbarer Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid enthält lediglich die Aussage, dass ein Übergenuss infolge Anweisung eines Ruhegenusses von EUR 1.598,65 anstatt EUR 1.494,74 entstanden sei; inwieweit dies für die Bf objektiv erkennbar war, wird im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise dargelegt. In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, es könne schon auf Grund der Kontoauszüge der Bf und der Bezugsnachweise der Buchhaltung nicht in Abrede gestellt werden, dass von einem unzutreffenden Bruttobezug ausgegangen wurde und ein überhöhter Betrag zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Nun mag es zutreffen, dass anhand der Kontoauszüge und der Bezugsnachweise sowie darin allenfalls ersichtlichen Aufschlüsselungen objektiv erkennbar gewesen sein mag, dass bei der Auszahlung des Ruhegenusses von einem unzutreffenden (zu hohen) Bruttobezug ausgegangen wurde. Allerdings ist eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet, die fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen.
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Ermittlung des Übergenussbetrages nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen hat.
Der angefochtene Bescheid nennt lediglich den Gesamtbetrag des (angeblichen) Netto-Übergenusses und stellt fest, dass dieser innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 40 PG berücksichtigt werde. Er enthält jedoch keinerlei Angaben dazu, auf Grund welcher Rechenoperationen dieser Betrag ermittelt worden ist. Die belangte Behörde bringt dazu in ihrer Gegenschrift vor, die genaue Darstellung, wie sich der Übergenuss errechne, sei "entbehrlich", weil Gehalt und Zulagen von Beamten auf gesetzlichen Grundlagen beruhen und die Ermittlung des Bruttobetrages für die Bf ohne besondere Rechenoperation leicht möglich gewesen sei; damit könne zumindest der Bruttobetrag des Übergenusses ansatzweise festgestellt werden. Damit verkennt die belangte Behörde die aus dem auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 60 AVG erfließenden Anforderungen an eine ausreichende Bescheidbegründung. Selbst wenn die Berechnung eines Betrages "ohne besondere Rechenoperation leicht möglich" sein sollte, enthebt dies die Behörde nicht ihrer Verpflichtung, eine von ihr vorgenommene Berechnung in einem Bescheid in nachvollziehbarer Weise darzulegen.