Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Beamte die Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausübt
GZ 2006/12/0019, 13.09.2007
Der Bf begehrte die Nachzahlung einer Verwendungs- und Dienstabgeltung für die Zeit vor seinem Übertritt in den Ruhestand. Zur Begründung führte er aus, dass er vorübergehend einer höherwertigen Verwendung zugewiesen worden sei und sich im Anschluss daran abwechselnd in Krankenstand und Erholungsurlaub befunden habe, sodass arbeitsfreie Tage iSd § 105a Abs 3 GehG vorlägen. Die Dienstbehörde führte demgegenüber aus, dass noch vor dem ersten Krankenstand des Bf mittels Weisung die Beendigung seiner vorübergehend höherwertigen Verwendung verfügt worden sei.
VwGH: Für die Unterscheidung zwischen einer "dauernden" bzw "nicht dauernden" (iSe "vorübergehenden" Verwendung) im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Eine solche Begrenzung liegt nicht nur dann vor, wenn der Endzeitpunkt der Verwendung bereits datumsmäßig festgelegt wird. Sie kann sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes ergeben. Die Grundsätze in der Rechtsprechung des VwGH, wann eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz (mit Anspruch auf eine Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG) in eine "dauernde" Betrauung übergeht (mit Anspruch auf die im § 34 GehG geregelte Zulage), sind auch auf Beamte des Post- und Fernmeldewesens zu übertragen. Eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht dann in eine "dauernde" Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Das gilt auch für die Abgrenzung der Dienstzulage (§ 105 GehG) von der Dienstabgeltung (§ 105a GehG).
Soweit eine Höherverwendung vorübergehend war, da eine zeitliche Begrenzung erfolgte, ist eine verwendungsändernde Weisung nur in den Fällen des § 40 Abs 4 Z 2 BDG zulässig. Eine solche Abberufung hat in Form eines Bescheides zu erfolgen.