Ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(- bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs ist unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruchs im besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruchs geklärt werden kann
GZ 2007/12/0201, 12.12.2008
VwGH: Nach stRsp des VfGH werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruchs, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist daher im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden. Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht.
Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(- bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs jedenfalls zulässig. Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(- bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruchs im besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruchs geklärt werden kann.
"Strittig" iS dieser Rechtsprechung ist ein Bezugsbestandteil aber auch dann, wenn die Partei behauptet, dass die fehlende Gebührlichkeit desselben Folge einer gesetzwidrigen Verordnung sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nämlich diesfalls die einzige Möglichkeit, um die strittige Rechtsfrage an den VfGH herantragen zu können.