Zur Klarstellung seines Rechts für die Zukunft hat der Beamten - ebenso wie bezüglich der Amtstitel - auch einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wenn zweifelhaft ist, welche Verwendungsbezeichnung für ihn in Betracht kommt
GZ 2007/12/0080, 12.12.2008
VwGH: Aus § 63 BDG ergibt sich, dass der Beamte nicht nur das Recht der Führung eines Amtstitels hat, sondern dass er anstelle des Amtstitels auch die für ihn vorgesehene Verwendungsbezeichnung führen darf. Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmung, insbesondere aus der expliziten Einräumung eines Rechts der Ruhestandsbeamten auf Führung ihrer letzten Verwendungsbezeichnung, folgt, dass auch der Beamte des Aktivstandes ein subjektives Recht auf Führung der für ihn vorgesehenen Verwendungsbezeichnung hat; dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Führung der Verwendungsbezeichnung im Abschnitt über die "Rechte des Beamten" geregelt ist. Daraus folgt weiter, dass - ebenso wie bezüglich der Amtstitel - der Beamte zur Klarstellung seines Rechts für die Zukunft auch einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hat, wenn zweifelhaft ist, welche Verwendungsbezeichnung für ihn in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall hätte daher die Dienstbehörde erster Instanz angesichts des Umstandes, dass der Bf ausdrücklich die Feststellung des Amtstitels "Brigadier" begehrt hat, zunächst nach § 37 AVG ins Klare bringen müssen, ob er damit tatsächlich die Feststellung eines Amtstitels oder nicht vielmehr die Feststellung der ihm zustehenden Verwendungsbezeichnung begehrt hat. Gleichgültig, ob diese Klärung zum Ergebnis führt, dass die Feststellung eines Amtstitels oder die Feststellung einer Verwendungsbezeichnung beantragt war, hätte die Dienstbehörde erster Instanz in weiterer Folge über diesen Feststellungsantrag in der Sache absprechen müssen und diesen nicht zurückweisen dürfen.