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Arbeitsrecht

VwGH: Kürzung der Bezüge nach § 13c GehG bei abermaliger Dienstverhinderung nur bei krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten, die auf ein und derselben (Krankheits-)Ursache beruhten?

Es muss sich nach dem klaren Wortlaut des § 13c Abs 2 GehG zwar um Folgen" desselben Unfalls", nicht aber um eine Dienstverhinderung durch "dieselbe Krankheit" handeln

20. 05. 2011
Gesetze: § 13c GehG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Ansprüche bei Dienstverhinderung, Kürzung, Unfall, Krankheit

GZ 2008/12/0062, 04.02.2009
Der Bf verweist darauf, dass die am 4. September 2007 begonnene Abwesenheit vom Dienst ihre Ursache in einer Erkrankung gehabt habe, welche mit der Ursache der Dienstverhinderung am 18. und 19. Juni 2007 nicht ident gewesen sei. In Ansehung von Unfallsfolgen gelte die gesetzliche Vermutung des § 13c Abs 2 GehG jedoch ausdrücklich nur dann, wenn es sich um Dienstabwesenheiten handle, die Folge desselben Unfalls seien. Nichts anderes könne schon aus Gründen verfassungskonformer Interpretation vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes für krankheitsbedingte Dienstabwesenheiten gelten, sodass eine Fortsetzung nur angenommen werden könne, wenn die krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten auf ein und derselben (Krankheits-)Ursache beruhten.
VwGH: Dem ist der klare Wortlaut des § 13c Abs 2 GehG entgegen zu halten, welcher die dort umschriebene gesetzliche Vermutung immer dann eintreten lässt, wenn "abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls" eintritt. Es muss sich also nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung zwar um Folgen" desselben Unfalls", nicht aber um eine Dienstverhinderung durch "dieselbe Krankheit" handeln.
Der Begriff "abermals" in § 13c Abs 2 GehG ist dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Wortfolge "eine Dienstverhinderung" (aus welcher der in der Folge genannten Ursachen auch immer) bezieht, nicht aber etwa ausschließlich auf die in der Folge erstgenannte Ursache "durch Krankheit". Daraus folgt, dass - unabhängig davon, ob es sich bei der Ursache der Dienstverhinderung vom 18. und 19. Juni 2007 um eine Krankheit oder einen Unfall gehandelt hatte - die unstrittig durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung ab 4. September 2007 eine Fortsetzung der erstgenannten Dienstverhinderung iSd § 13c Abs 2 GehG bildete.
Der VwGH geht davon aus, dass § 13c Abs 1 GehG den Begriff "Dienstunfall" im Verständnis des § 90 B-KUVG gebraucht.

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