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Arbeitsrecht

VwGH: Zum Sonderurlaub gem § 57 LDG

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Supplierunterricht "mit Stillarbeit" oder das Zusammenlegen von Gruppen in Integrationsklassen eine gewisse Beeinträchtigung des Unterrichtszweckes und damit auch eine solche der diesem Unterrichtszweck dienenden dienstlichen Interessen mit sich bringt; unter "zwingenden dienstlichen Erfordernissen" dürfen aber nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können

20. 05. 2011
Gesetze: § 57 LDG
Schlagworte: Lehrerdienstrecht, Sonderurlaub, wichtige persönliche oder familiäre Gründe, zwingende dienstliche Erfordernisse

GZ 2008/12/0102, 04.02.2009
VwGH: Aus § 57 Abs 1 LDG folgt, dass eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub im Wege einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines anderen der in § 57 Abs 1 LDG genannten Gründe darstellt. Die in diesem Zusammenhang gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind strikt rechtlich auszulegen. Die Prüfung, ob die in § 57 Abs 1 LDG umschriebene Einstiegsvoraussetzung vorliegt, stellt somit selbst keine Ermessensentscheidung dar, sondern erfolgt im gebundenen Bereich. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die in § 57 Abs 3 LDG umschriebenen Umstände einer Ermessensübung entgegenstehen. Eine derartige Ermessensentscheidung hat sich - abgesehen von der "allgemeinen" Ermessensrichtlinie, wonach mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen ist - von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Supplierunterricht "mit Stillarbeit" oder das Zusammenlegen von Gruppen in Integrationsklassen eine gewisse Beeinträchtigung des Unterrichtszweckes und damit auch eine solche der diesem Unterrichtszweck dienenden dienstlichen Interessen mit sich bringt. Unter "zwingenden dienstlichen Erfordernissen" dürfen aber nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können. Die Intensität eines zwingenden dienstlichen Erfordernisses erreichen bei einem Tag der Dienstabwesenheit ohne Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation die von der Behörde ins Treffen geführten Gründe freilich nicht.

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