Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass der Monatsbezug des Bf ab einem bestimmten Zeitpunkt gekürzt werde, ist im Gesetz nicht vorgesehen
GZ 2008/12/0209, 04.02.2009
Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 8. April 2008 wurde - ohne dass ein Antrag des Bf in diese Richtung vorgelegen wäre - festgestellt, dass der Monatsbezug des Bf auf Grund seines seit 9. November 2007 andauernden Krankenstandes mit Wirksamkeit vom 9. Mai 2008 gekürzt werde. Am 9. Mai 2008 werde die Dienstverhinderung des Bf die Dauer von 182 Kalendertagen erreicht haben.
VwGH: Im Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl 2006/12/0030 wurde ausgeführt, die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Bezüge gem § 13c Abs 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "zu 20 Prozent" gekürzt worden seien, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Nichts anderes gilt für die im Beschwerdefall von der Erstbehörde im Spruch des Feststellungsbescheides gewählte Formulierung, dass der Monatsbezug des Bf ab einem bestimmten Zeitpunkt gekürzt werde. Wie im zitierten Erkenntnis vom 28. März 2007 ausgeführt, hätte die Frage, ob bzw wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden habe (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), vielmehr im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden müssen, in dem über die Höhe der dem Bf gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen gewesen wäre. Da im Beschwerdefall ein entsprechender Antrag des Bf nicht vorlag, hätte gar kein Bescheid erlassen werden müssen. Auch auf Grund der Berufung des Bf hätte die belangte Behörde schon deshalb keinen (zulässigen) Bemessungsbescheid erlassen dürfen, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.