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Arbeitsrecht

VwGH: Bedienstetenschutzrecht - zum Anspruch auf eine Sehhilfe bei Verwendung eines privaten Bildschirmgeräts

Auch die Nutzung eines im Privateigentum stehenden Bildschirmgerätes in Heimarbeit für dienstliche Zwecke begründet einen Anspruch auf eine notwendige Sehhilfe gegenüber dem Dienstgeber

20. 05. 2011
Gesetze: § 67 B-BSG, § 68 B-BSG, Art 9 Richtlinie 90/270/EWG (BildschirmarbeitsRL)
Schlagworte: Bedienstetenschutzrecht, Sehhilfen, Bildschirmgerät, Bildschirmarbeit

GZ 2006/12/0152, 25.05.2007
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass Bildschirmarbeit nur dann vorliege, wenn das Bildschirmgerät, welches außerhalb der Arbeitsstätte verwendet werde, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde. Diese Voraussetzung werde von der Beschwerdeführerin, die als Landeslehrerin beschäftigt werde und zu Hause an ihrem eigenen Computer die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durchführe, nicht erfüllt.
VwGH: Die Bestimmungen des B-BSG sehen keine Ausnahme für ein eigenes Bildschirmgerät vor, womit feststeht, dass auch ein privates Bildschirmgerät eines Beamten, das zulässigerweise für dienstliche Zwecke in Heimarbeit benutzt wird, von diesem Gesetz erfasst ist. Diese Auslegung vermeidet auch eine unsachliche Differenzierung im Hinblick auf die Erlangung einer notwendigen Sehhilfe gegenüber solchen Beamten, die für denselben Zweck ein Gerät benutzen, welches vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurde bzw sich in der Schule befindet, und entspricht darüberhinaus auch einer richtlinienkonformen Auslegung iSd Art 9 der Richtlinie 90/270/EWG.

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