Eine bloße Information über die Rechtslage stellt keine Drohung dar
GZ 2006/12/0163, 25.05.2007
Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Sexualverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Fall der Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Austrittserklärung gem § 21 BDG ein Disziplinarverfahren obsolet wäre bzw dass bei Unterbleiben einer solchen Austrittserklärung ein solches eingeleitet werde, wobei eine Suspendierung bzw eine Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Ergebnis des Disziplinarverfahrens möglich, bzw wahrscheinlich wäre.
VwGH: Eine Austrittserklärung nach § 21 BDG ist eine einseitige Willenserklärung eines Beamten, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muss, jedoch zu ihrer Wirksamkeit nicht der formellen Annahme bedarf. Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind in dieser Frage die Vorschriften des ABGB heranzuziehen.
Die oa Äußerungen des Vernehmungsbeamten stellen keine Drohung durch Herbeiführung einer "ungerechten und gegründeten Furcht" iSd § 870 ABGB dar. Wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, begründet das von ihm in seiner Vernehmung zugestandene Verhalten eine Dienstpflichtverletzung. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 109 Abs 2 oder § 110 Abs 1 Z 1 BDG waren die zuständigen Dienstvorgesetzten bzw die Dienstbehörde rechtlich verpflichtet, - letztendlich - die "angedrohte" Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu veranlassen, es sei denn, ein solches würde infolge Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers durch Austrittserklärung obsolet. Eine rechtlich zulässige Handlungsalternative gegenüber dem für den Fall des Unterbleibens einer Austrittserklärung angekündigten Verhalten der Dienstbehörde bestand daher nicht. In einer solchen Situation kann die Ankündigung eines solchen Verhaltens aber nicht als eine "ungerechte" Furcht auslösende Drohung angesehen werden, es sei denn, eine solche Ankündigung würde - was hier jedoch nicht der Fall ist - mit der Aussicht verknüpft, allenfalls die rechtlich gebotenen Schritte bei Abgabe einer bestimmten Willenserklärung des Betroffenen - pflichtwidrig - zu unterlassen. Der Umstand schließlich, dass der Vernehmungsbeamte eine Wahrscheinlichkeit des Ausganges des einzuleitenden Disziplinarverfahrens mit Entlassung aufgezeigt hat, könnte nur dann zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit führen, wenn die diesbezügliche Prognose grob unrichtig war.