Die Zielsetzung einer Berufsvereinigung ist nicht aufgrund deren faktischer Tätigkeit zu beurteilen
GZ 2007/05/0001, 28.10.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit. Als freiwillige Berufsvereinigung, die in Form eines Vereins iSd VerG organisiert sei, verfolge diese die Aufgabe, die Arbeitsbedingungen für deren Mitglieder zu regeln, die als Piloten im zivilen Flugverkehr tätig seien. Der Antrag wurde von der belangten Behörde abgelehnt, weil sich der fachliche Wirkungsbereich nur auf eine spezialisierte Berufsgruppe erstrecke und damit bezogen auf die Luftfahrtbranche zu eng gesteckt sei.
VwGH: Die Prüfung des fachlichen Wirkungsbereichs einer Berufsvereinigung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Voraussetzung ist zunächst, dass eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern in ausreichend großer Zahl vorhanden ist, die für eine fachliche Unterscheidung spricht. Maßgeblich ist dabei, ob sich die arbeitsrechtlich relevanten Verhältnisse dieser Dienstnehmer von den übrigen Dienstnehmern innerhalb dieser Branche wesentlich unterscheiden, womit gerechtfertigt ist, dass diese zu einer eigenen Gruppe zusammengefasst werden, um deren arbeitsbezogene Interessen wahrzunehmen.