§ 56 Abs 2 BDG enthält keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Untersagungs- bzw Feststellungsbescheiden
GZ 2005/12/0151, 12.11.2008
VwGH: Wie der VwGH schon wiederholt zu § 56 BDG bzw zu vergleichbaren landesgesetzlichen Bestimmungen ausgesprochen hat, enthält § 56 Abs 2 BDG keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Untersagungsbescheiden, sondern erklärt die Aufnahme der dort angeführten Nebenbeschäftigungen schon ex lege für untersagt. Auf Grundlage der von den Verwaltungsbehörden getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung bereits aufgenommen habe, kommt auch die nach der genannten Rechtsprechung gesetzeskonforme Umdeutung der von der belangten Behörde vorgenommenen Untersagung in einem Bescheid betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht in Betracht, weil auch ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid seinerseits unzulässig wäre. Nach dem Beginn der Ausübung einer Nebenbeschäftigung stehen andere Verfahren (Disziplinarverfahren; allenfalls Verfahren nach den §§ 38 und 40 BDG) zur Verfügung, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären ist. Wegen der Subsidiarität des Rechtsbehelfes des Feststellungsbescheides darf ein solcher daher nach Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht mehr erlassen werden.