Mit der Stellvertretung "verbundene ständige Aufgaben" im Verständnis des § 37 Abs 10 Z 2 GehG liegen nur dann vor, wenn dem Beamten auch unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles (auf Dauer) Aufgaben der vertretenen Leitungsfunktion übertragen wurden
GZ 2007/12/0143, 17.10.2008
Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass in einem Fall, in welchem bei einem Arbeitsplatz mit mehreren Stellvertreterfunktionen auch noch zusätzlich längere Vertretungsphasen anfielen, dessen ungeachtet auch eine Funktionsabgeltung gebühre.
VwGH: Mit der Stellvertretung "verbundene ständige Aufgaben" im Verständnis des § 37 Abs 10 Z 2 GehG liegen nur dann vor, wenn dem Beamten auch unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles (auf Dauer) Aufgaben der vertretenen Leitungsfunktion (hier: der Abteilungsleitung) übertragen wurden.
Eine Stellvertretung kann "wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben" für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe nur dann "maßgebend sein", wenn "ständige Aufgaben" im Verständnis der obigen Ausführungen auch mit dieser Stellvertretung objektiv verbunden sind. Die Wortfolge "maßgebend ... ist" in § 37 Abs 10 Z 2 GehG ist daher objektiv iSe Maßgeblichkeit bei einer gesetzeskonformen Begründung der Arbeitsplatzbewertung zu verstehen. Es reicht daher nicht aus, dass eine bestimmte Stellvertreter-Funktion für die Bewertung als maßgeblich angesehen wurde.