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Arbeitsrecht

VwGH: Zum Disziplinarrecht der Beamten und der Schwere der Dienstpflichtverletzung iSd § 93 Abs 1 BDG

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 91 ff BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarrecht, Schwere der Dienstpflichtverletzung

GZ 2007/09/0320, 18.09.2008
VwGH: Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre. Im Disziplinarrecht ist es im Unterschied dazu vielmehr Aufgabe der Disziplinarkommission, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit des möglichen Rahmens einer in Betracht kommenden Strafe bei Ermittlung der "Schwere der Dienstpflichtverletzung" iSd § 93 Abs 1 BDG als Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe im konkreten Fall vorzunehmen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung iSd § 93 Abs 1 BDG ist "wesentlich ... durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert" (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f).
Zwar darf das Maß der Strafe jenes der Schuld nicht übersteigen. Auch hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl 99/09/0042, darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entlassung gem § 92 Abs 1 Z 4 BDG um eine Strafe handelt und sich die Disziplinarkommission auch bei einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gem § 93 Abs 1 dritter Satz BDG an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl 2005/09/0115, hat der VwGH klargestellt, dass er dem entgegen stehende Aussagen in seiner früheren Rechtsprechung, wonach es im Fall der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bloß auf die Untragbarkeit des Beamten in objektiver Hinsicht ankomme, nicht mehr aufrecht erhält.
Dies hat aber nichts daran geändert, dass bei der Beurteilung des Ausmaßes der "Schwere der Dienstpflichtverletzung" iSd § 93 Abs 1 BDG, vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung.
Es ist weiters stRsp des VwGH, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gem § 93 Abs 1 erster Satz BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag.

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