Bei der Ermessensentscheidung ist - mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes - ein strenger Maßstab anzulegen
GZ 2005/12/0239, 05.09.2008
VwGH: Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub im Wege einer Ermessensentscheidung stellt das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines sonstigen besonderen Anlasses dar. Diese eben zitierten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind striktrechtlich auszulegen. Die Prüfung, ob die in § 57 Abs 1 LDG / § 74 Abs 1 BDG umschriebene Einstiegsvoraussetzung vorliegt, stellt somit selbst keine Ermessensentscheidung dar, sondern erfolgt im gebundenen Bereich. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die in § 57 Abs 3 LDG / § 74 Abs 3 BDG umschriebenen Umstände einer Ermessensübung entgegenstehen. Eine derartige Ermessensentscheidung hat sich - abgesehen von der "allgemeinen" Ermessensrichtlinie, wonach mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubs ein strenger Maßstab anzulegen ist - von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen.