Jedenfalls für die Klärung der Abgrenzung - Vorliegen einer Versetzung nach § 38 oder einer Dienstzuteilung nach § 39 Abs 1 BDG - ist zur Entscheidung über eine diesbezüglich erhobene Berufung die Berufungskommission zuständig
GZ 2007/12/0078, 05.09.2008
VwGH: Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs 6 BDG entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide ua "in Angelegenheiten" der §§ 38 und 40 BDG. Die stRsp des VwGH legt den Begriff "Angelegenheiten" weit aus; hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses.
Gleiches gilt schließlich auch für die Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung oder aber eine Dienstzuteilung ist: Jedenfalls für die Klärung dieser Abgrenzung (Vorliegen einer Versetzung nach § 38 oder einer Dienstzuteilung nach § 39 Abs 1 BDG) ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des VwGH sowie der Berufungskommission zur Entscheidung über eine diesbezüglich erhobene Berufung die Berufungskommission zuständig; es liegt insofern eine "Angelegenheit des § 38 BDG" iSd §41a Abs 6 BDG vor.
Nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung aus einem anderen Grund behauptet wird, ist zur Erledigung einer Berufung gegen einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid die oberste Dienstbehörde zuständig.