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Arbeitsrecht

VwGH: Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 BDG - "unbedeutende Folgen"

Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen wollte der Gesetzgeber ganz allgemein "alle Auswirkungen" der Tat, nicht nur die "unmittelbaren Tatfolgen", verstanden wissen; es kommt auf die abstrakt möglichen Auswirkungen und nicht auf konkret eingetretene Folgen an

20. 05. 2011
Gesetze: § 118 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarrecht, Einstellung des Disziplinarverfahrens, unbedeutende Folgen

GZ 2008/09/0140, 08.08.2008
VwGH: Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen wollte der Gesetzgeber des BDG, der in § 118 Abs 1 BDG die selben Worte verwendet, ganz allgemein "alle Auswirkungen" der Tat, nicht nur die "unmittelbaren Tatfolgen", die bei den Ungehorsamsdelikten des BDG, wie hier des § 44 BDG, gar nicht in Betracht kommen, verstanden wissen. "Alle Auswirkungen" bedeutet aber auch, dass es auf die abstrakt möglichen Auswirkungen ankommt und nicht auf konkret eingetretene Folgen. Die Bedeutsamkeit ist am Ausmaß der Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen (Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, Ansehen des Beamtentums zu bewerten.

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