Das BDG knüpft bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an
GZ 2006/09/0131, 08.08.2008
VwGH: Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:a) das biologische Schuldelement, dh der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;b) das psychologische Schuldelement, dh der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben undc) das normative Schuldelement, dh dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält.
Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw der Täter straflos zu bleiben.