Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass ua die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist
GZ 2008/06/0033, 26.06.2008
VwGH: Voraussetzung für die Eintragung in die Sachverständigenliste ist gem § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG ua die Vertrauenswürdigkeit. Gem § 10 Abs 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger unter bestimmten Voraussetzungen zu entziehen, darunter (Z 1), wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen seien. Daher ist die Eigenschaft als Sachverständiger zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass ua die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist. Zutreffend haben auch die Behörden des Verwaltungsverfahrens die wesentliche Bedeutung der "Vertrauenswürdigkeit" hervorgehoben.
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass es einen Unterschied machen müsse, ob das vorgeworfene Verhalten vor oder nach Eintragung in der Liste gesetzt worden sei. Dass er vor seiner Eintragung in die Liste das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen übernommen und unterfertigt habe, stelle keinen Umstand dar, der die Streichung aus der Liste rechtfertige.
Der VwGH teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass, wäre der nachträglich hervorgekommene Sachverhalt (dessen Kern darin besteht, dass der Beschwerdeführer über Ersuchen eines befreundeten Sachverständigen ein von diesem erstelltes Gutachten, das dieser aber wegen plausibler Interessenskollission nicht als eigenes habe ausgeben wollen, völlig unbesehen und ohne jegliche Prüfung unterfertigt und somit für den weiteren Gebrauch gleichsam als eigenes gekleidet hatte) damals bekannt gewesen, dies ein Eintragungshindernis gewesen wäre, weil auf Grund dessen die Vertrauenswürdigkeit zu verneinen gewesen wäre; denn dies ist geeignet, das Vertrauen in die seriöse Arbeitsweise des Beschwerdeführers als Sachverständiger begründet ins Zweifel zu ziehen. Richtig hat die belangte Behörde erkannt, dass bei der Beurteilung des Gewichtes dieses Umstandes auch eine zeitliche Komponente eine Rolle spielen kann, nämlich der zeitliche Abstand zwischen der vorgeworfenen Handlung und der Beurteilung. Daraus ist aber im Beschwerdefall nichts zu gewinnen, weil die vorgeworfene Handlung kurz vor der Eintragung in die Liste stattfand und auch der Zeitraum bis zur erfolgten Streichung aus der Liste noch nicht so lang ist, dass man davon ausgehen könnte, es komme dieser Handlung kein relevantes Gewicht mehr zu.