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Arbeitsrecht

VwGH: Überstundenvergütung nach § 16 GehG für Dienstreisen?

Liegen sowohl vor Beginn als auch nach Beendigung der Reisebewegung dienstliche Tätigkeiten in einem insgesamt auch zeitlich nicht unerheblichen Umfang vor, die im unmittelbaren Konnex mit der Dienstverrichtung gelegen sind, dann gebührt auch für Zeiten der Reisebewegung eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 GehG, § 49 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Überstundenvergütung, Reisezeiten

GZ 2006/12/0017, 25.06.2008
Der Beschwerdeführer begehrt eine Überstundenvergütung für Fahrzeiten, die er auf Marschbewegungen in Heeresbussen zu verschiedenen Musikeinsätzen zugebracht habe und die ihm nur mit einer Bereitschaftsentschädigung (nach § 17b GehG) abgegolten worden seien. Die Zeit des Dienst-Versehens müsse einheitlich betrachtet werden, weil ihm sowohl vor als auch nach dem Transfer zum Einsatzort diverse dienstliche Aufgaben oblegen seien, sodass die "Transferzeit" immer "als normale Dienstzeit zu qualifizieren" sei.
VwGH: Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass der VwGH in stRsp judiziert, für die auf Dienstreisen außerhalb der Normaldienstzeit verbrachte Zeit bestehe (grundsätzlich) kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistung, sondern um eine bloße Beeinträchtigung der Freizeit handle. Eine Vergütung für derartige Reisezeiten ist im GehG nicht vorgesehen.
Ebenso entspricht es jedoch stRsp, von der abzugehen kein Anlass besteht, dass der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, nicht für eine Reisebewegung gilt, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellt. Dann, wenn der Dienst an einem bestimmten Ort anzutreten bzw zu beenden ist, stellt die dazwischen liegende Zeit, und zwar auch allfällige Fahrzeit, Dienstzeit dar. Der VwGH erachtete es als nicht zulässig, die auf die Fahrt entfallende Zeit einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen, sondern sah eine einheitliche Beurteilung als Zeit des "Dienst-Versehens" iSd § 49 Abs 1 BDG als geboten. Als maßgebend für diese Betrachtung wurde der Umstand bezeichnet, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, seinen Dienst an einem Ort anzutreten bzw zu beenden, der nicht der Ort seiner Hauptdienstleistung war. Ebenso wurde es in der Rechtsprechung als maßgeblich erachtet, dass die dem Beamten an den unterschiedlichen Orten obliegenden Dienstverrichtungen in unmittelbarem Konnex zueinander stehen, damit die Reisebewegung als Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen an verschiedenen Orten zu bewerten ist. In derartigen Fällen gebührt eine Überstundenvergütung iSd § 16 GehG auch für die Zeit einer Reisebewegung, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach § 49 Abs 1 BDG vorliegen.
Auch das Fehlen einer Verpflichtung des Beschwerdeführers, während der Reisezeit Dienstleistungen zu erbringen, kann nach nicht dazu führen, dass die Zeiten der Dienstreise bei der Ermittlung der Überstunden unberücksichtigt zu bleiben hätten. Liegen nämlich sowohl vor Beginn als auch nach Beendigung der Reisebewegung dienstliche Tätigkeiten in einem insgesamt auch zeitlich nicht unerheblichen Umfang vor, die im unmittelbaren Konnex mit der Dienstverrichtung (hier: Musikdarbietungen) gelegen sind, dann gebührt auch für Zeiten der Reisebewegung eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG. Da für eine dienstliche Inanspruchnahme jede dem Beschwerdeführer obliegende Dienstpflicht in Betracht kommt, kann eine solche auch darin liegen, mitgeführte Sachbehelfe oder Ausrüstungsgegenstände sicher zu verwahren.

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