Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet besteht
GZ 2007/12/0132, 25.06.2008
VwGH: Soweit der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt steht, es könne nicht rechtens sein, dass die bezugsberechnende und auszahlende Stelle, die allein dem Arbeitgeber zuzurechnen sei, jahrelang irrtümliche Bezugberechnungen erstelle, der Dienstnehmer aber verpflichtet wäre, deren Richtigkeit jeweils in Zweifel zu ziehen und er quasi alleinverantwortlich im Fall von Irrtümern sein solle, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Der gute Glaube iSd § 13a Abs 1 GehG beurteilt sich nicht an Hand des subjektiven Wissens des Beamten, sondern an Hand der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet besteht.
Im konkreten Fall beruhte die Fortgewährung der pauschalierten Überstundenvergütung ab April 2000 auf der - offensichtlich - falschen Anwendung des § 30 Abs 4 GehG, der zufolge durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Der normative Gehalt dieser Norm, dass - beschwerdefallbezogen - durch die für die Funktionsgruppe 5 bzw 6 der Verwendungsgruppe A1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beschwerdeführers in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten galten, erschließt sich zweifelsfrei und ohne Schwierigkeiten. Die Erschließung der weiteren normativen Bedeutung, dass infolge der Abgeltungsfiktion des § 30 Abs 4 GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können, stellt ebenso keine schwierige Auslegung dar. Dass dem Beschwerdeführer die Bestimmung des § 30 Abs 4 GehG betreffend die Unzulässigkeit einer Überstundenvergütung neben seinem Bezug nach dem Funktionszulagenschema unbekannt gewesen sei, berührt nur die Frage der aktuellen Kenntnis des Normenbestandes, nicht jedoch die nach der Rechtsprechung wesentliche Frage der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen führt, er habe sich die neuen Bezüge nach seiner Überleitung in das Funktionszulagenschema doppelt berechnen lassen, nämlich einmal seitens des Dienstgebers und einmal seitens der Personalvertretung, deren Berechnungen voll überein gestimmt und auch dem entsprochen hätten, was ihm nachher tatsächlich ausbezahlt worden sei, weshalb er der Überzeugung sei, dass ihm selbst nach strengstem Maßstab eine sogar besonders ausgeprägte Sorgfalt und demgemäß auch Gutgläubigkeit iSd § 13a GehG zu bestätigen sei, ist dem entgegen zu halten, dass auch weiter hinzutretende Fehleinschätzungen seitens des Dienstgebers oder seitens der Personalvertretung an der besagten objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle im Hinblick auf den eindeutigen normativen Gehalt des § 30 Abs 4 GehG nichts ändern.