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Arbeitsrecht

VwGH: BEinstG - Zustimmung zur Kündigung wegen unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung für einen Teilbereich des Unternehmens?

Bei der Klärung der Frage, ob dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers iSd § 8 Abs 3 und 4 BEinstG nicht zugemutet werden kann, hat die Behörde die wirtschaftliche Gesamtsituation festzustellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 BEinstG
Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Kündigung, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wirtschaftliche Gesamtsituation, Teilbereich des Unternehmens

GZ 2008/11/0048, 18.06.2008
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf die Rechtsansicht, dass es für die Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers genüge, wenn die Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung für einen Teilbereich des Unternehmens des Dienstgebers führe.
VwGH: In dem Erkenntnis Zl 2005/11/0088 hat der VwGH klargestellt, dass im Falle von Rationalisierungsmaßnahmen und damit einhergehenden Kündigungen von Arbeitnehmern eine Zustimmung zur Kündigung nur dann zu erfolgen hat, wenn dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers iSd § 8 Abs 3 und 4 BEinstG nicht zugemutet werden kann. Zur Klärung dieser Frage hat die Behörde, wie im zitierten Erkenntnis ausgeführt wurde, die wirtschaftliche "Gesamtsituation" festzustellen und weiters zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Maßnahme tatsächlich die erwünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens erzielt werden kann. Ginge man demgegenüber von der Ansicht der belangten Behörde aus, dass schon wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw Notwendigkeiten in einem Teilbereich eines Unternehmens die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten rechtfertigten, so läge es in der Hand eines Arbeitgebers, durch betriebsinterne Maßnahmen wirtschaftlich unrentable Organisationseinheiten bzw Betriebsbereiche zu schaffen und damit die Kündigung der in diesen Bereichen beschäftigten begünstigten Behinderten zu erreichen, was dem Schutzgedanken des § 8 BEinstG zuwiderliefe.

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