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Arbeitsrecht

VwGH: Disziplinarstrafe der Entlassung gem § 70 Abs 1 Z 4 LDG iZm Strafbescheid der BH wegen Verdachts des Lenkens eines KFZ unter Drogeneinfluss

Gem § 73 Abs 2 LDG sind die Disziplinarbehörden lediglich an den Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines Strafgerichtes oder Straferkenntnisses eines UVS gebunden, nicht aber an Strafbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde

20. 05. 2011
Gesetze: § 70 LDG, § 71 LDG
Schlagworte: Lehrerdienstrecht, Disziplinarstrafe, Entlassung, Drogen, Strafbemessung

GZ 2006/09/0078, 15.05.2008
Der Beschwerdeführer, ein Lehrer, wurde mit Straferkenntnis von der BH für schuldig erkannt, sein Fahrzeug in vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand gelenkt und sich am 9. 9. 2003 geweigert zu haben, sich durch eine Ärztin im öffentlichen Sanitätsdienst Blut abnehmen zu lassen, um den Grad der Beeinträchtigung festzustellen, nachdem Organe der Straßenaufsicht Symptome der Suchtgiftbeeinträchtigung bei ihm festgestellt hatten.
Über den Beschwerdeführer wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
VwGH: § 71 LDG regelt die Strafbemessung. Nach Abs 1 dieser - dem § 93 BDG nachgebildeten - Bestimmung ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Gem § 73 Abs 1 LDG ist von der Verfolgung abzusehen, wenn der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft und anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines UVS) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der UVS) als nicht erweisbar angenommen hat.
Nach Abs 3 dieser Bestimmung ist, wenn von der Verfolgung nicht abgesehen wird und sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist. Denn der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird.
Diesen Anforderungen wird weder das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis noch der dieses bestätigende Berufungsbescheid der belangten Behörde gerecht. Im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Disziplinarerkenntnis wird der Beschwerdeführer lediglich "schuldig erkannt". Wessen er schuldig erkannt wurde, geht aus dem Spruch nicht hervor. Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Im Übrigen findet sich auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe, obwohl er durch seinen "sorglosen Umgang" mit seinem, offenbar der Drogenszene zugehörigen Mieter R. Sch. "in den Dunstkreis der Drogenszene" geraten sei, der Aufforderung zur Blutabnahme wegen Verdachtes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand keine Folge geleistet und dadurch den auf ihm lastenden Verdacht nicht ausgeräumt. Weitere Feststellungen trafen die Disziplinarbehörden zu diesem Faktum nicht. Zu Unrecht ging die belangte Behörde offenbar davon aus, sie sei an den Spruch des verurteilenden Strafbescheides der BH gebunden. Gem § 73 Abs 2 LDG sind die Disziplinarbehörden aber lediglich an den Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines Strafgerichtes oder Straferkenntnisses eines UVS gebunden, nicht aber an Strafbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde. Die belangte Behörde hätte daher alle Umstände, die mit der Verweigerung der Blutabnahme in Zusammenhang stehen, aus eigenem zu prüfen und festzustellen gehabt. Insbesondere hätte sie sich zur disziplinären Beurteilung des dem Straferkenntnis der BH zu Grunde liegenden Verhaltens des Beschwerdeführers mit der subjektiven Tatseite, dh mit dem dem Beschwerdeführer zur Last zu legenden Verschulden auseinandersetzen müssen. Erst bei Vorliegen dieser Sachverhaltselemente, die die belangte Behörde im Übrigen auch nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte ermitteln und feststellen können, kann beurteilt werden, ob ein dem Beschwerdeführer zurechenbares schuldhaftes Verhalten iSd § 69 LDG vorlag. Käme die Disziplinarbehörde zum Ergebnis, ein solches sei anzunehmen, hätte sie ferner zu den spezialpräventiven Aspekten des § 73 Abs 1 und 3 leg cit Stellung nehmen müssen, inwieweit nämlich die Verhängung einer zusätzlichen Strafe erforderlich wäre, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Sie hätte im Falle der Annahme der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Disziplinarstrafe des Weiteren im Rahmen ihrer Strafbemessung auf die Kriterien des § 71 Abs 1 LDG Bedacht zu nehmen gehabt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl 2005/09/0115, zu verweisen, welches zu den vergleichbaren Normen des BDG ausführlich Stellung genommen und die Entscheidungswesentlichkeit der genau zu erhebenden spezialpräventiven Kriterien sowie jene der Strafbemessung insbesondere in Fällen der Entlassung in den Vordergrund gerückt hat. Die belangte Behörde hat sich aber im vorliegenden Fall in keiner Weise mit den Kriterien der Strafbemessung auseinandergesetzt. Dazu hätte es auch der persönlichen Einvernahme des Beschuldigten bedurft, weshalb die belangte Behörde auch in diesem Punkt zu Unrecht davon ausgegangen ist, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei bereits geklärt. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erweist sich somit jedenfalls als rechtswidrig. Auch reicht die bloße Wiederholung von Rechtssätzen als Begründung ohne jegliche Bezugnahme auf den konkreten Fall für den Ausspruch einer Entlassung, die einem erhöhten Begründungserfordernis unterliegt, jedenfalls nicht hin.

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