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Arbeitsrecht

VwGH: Disziplinarstrafe gem § 92 Abs 1 BDG und Strafbemessung

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 92 Abs 1 BDG, § 93 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarstrafe, Strafbemessung

GZ 2005/09/0001, 28.05.2008
VwGH: Gem § 93 Abs 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl 99/09/0042, darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der Entlassung gem § 92 Abs 1 Z 4 BDG um eine Strafe handelt und sich die Disziplinarkommission auch bei einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gem § 93 Abs 1 dritter Satz BDG an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und gem § 32 Abs 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen hat. Die Disziplinarkommission hat in jedem Fall die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen (§ 32 Abs 2 StGB) und dabei auf alle geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe Bedacht zu nehmen.
In dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl 2005/09/0115, hat der VwGH klargestellt, dass der Disziplinarstrafe der Entlassung zwar kein "Erziehungszweck" zugeordnet werden kann, auch ihr Ausspruch aber ua davon abhängt, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre, mit dieser Frage hat sich die Disziplinarkommission im Grunde des § 93 Abs 1 BDG auseinander zu setzen. Bei der dabei anzustellenden Prognose hat sie die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen nach einer Beurteilung seiner - auch in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten - Persönlichkeit zu beurteilen.

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