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Arbeitsrecht

VwGH: "Ingenieur" - Voraussetzungen für die Verleihung

Die Ansicht der belangten Behörde, die - neben einer einschlägigen Berufspraxis erforderlichen - Kenntnisse iSd § 2 Z 4 IngG könnten ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 IngG
Schlagworte: Ingenieur, Voraussetzungen für die Verleihung

GZ 2008/04/0008, 28.05.2008
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach dem Schulorganisationsgesetz zählten zu den berufsbildenden höheren Schulen auch die Sonderformen der höheren technischen bzw gewerblichen Lehranstalt. Zu diesen Sonderformen gehörten auch die Abiturientenlehrgänge an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten. Diese Abiturientenlehrgänge setzten die Reifeprüfung an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule voraus. Demnach sei jemand, der nach erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule den Abiturientenlehrgang absolviert habe, jenem völlig gleichgestellt, der von vornherein eine höhere technische und gewerbliche Lehranstalt mit Reifeprüfung abgeschlossen habe. Es sei "Sinn dieser Sonderformen", im Nachhinein die Spezialausbildung, die durch die berufsbildende höhere Schule vermittelt werde, zu ermöglichen. Es wäre unlogisch, dem Absolventen des Abiturientenlehrganges den Besuch der technischen Hochschule zu gestatten - und zwar weil seine Ausbildung mit der an einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt vermittelten gleichzuhalten sei -, ihm aber das Recht zu verwehren, nach Absolvierung der erforderlichen Praxiszeit die Standesbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
VwGH: Die Ansicht der belangten Behörde, die - neben einer einschlägigen Berufspraxis erforderlichen - Kenntnisse iSd § 2 Z 4 IngG könnten ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Aus den Bestimmungen des § 2 Z 1 und des § 3 Abs 3 Z 1 IngG folgt, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehranstalt als höhere technische Lehranstalt iSd § 2 Z 1 IngG anzusehen ist, ihre - zumindest unter die zusammenfassende Bezeichnung gem § 3 Abs 4 leg cit fallende - Aufnahme in die Verordnung nach § 3 Abs 3 leg cit entscheidend ist. Eine Gleichwertigkeit iSd § 2 Z 4 leg cit kann demnach nur gegenüber einer solchen höheren technischen Lehranstalt iSd § 2 Z 1 leg cit bestehen, die in der Verordnung nach § 3 Abs 3 leg cit Aufnahme gefunden hat.
Die belangte Behörde hat der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung in dem Abiturientenlehrgang der höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt von vornherein die Gleichwertigkeit abgesprochen, ohne sich mit den Lehrplänen - und zwar weder mit dem des Abiturientenlehrganges noch mit jenem einer zum Vergleich heranzuziehenden höheren technischen Lehranstalt iSd § 2 Z 1 leg cit - auseinander zu setzen. Ohne eine solche Auseinandersetzung ist jedoch eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen nicht möglich; die Ausführungen, es könne kein Zweifel bestehen, dass durch den Abschluss eines Abiturientenlehrganges keine Fachkenntnisse erworben werden, die an jene an einer höheren technischen Lehranstalt vermittelten heranreichen, reichen für eine Verneinung der Gleichwertigkeit jedenfalls nicht aus.

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