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Arbeitsrecht

VwGH: BDG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird, begründet keine dauernde Dienstunfähigkeit

20. 05. 2011
Gesetze: § 14 Abs 3 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

GZ 2007/12/0071, 28.04.2008
VwGH: Der VwGH hat der belangten Behörde im Erkenntnis vom 20. Dezember 2006 (Zl 2005/12/0197) die Rechtsauffassung überbunden, wonach "eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird", keine dauernde Dienstunfähigkeit begründet.
Demgegenüber geht die belangte Behörde in offenbarer Verkennung der Rechtslage und der vom VwGH überbundenen Rechtsauffassung davon aus, eine dauernde Dienstunfähigkeit könne schon verneint werden, wenn nicht "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass nicht eine kalkülsrelevante Verbesserung eintreten könnte". Dieselbe unzutreffende Rechtsauffassung wird auch in der Gegenschrift klar ausformuliert wiederholt, wo es heißt: "Auf Grund einer nicht mit an Sicherheit grenzenden Unwahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit war daher nach Rechtsansicht des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur die Voraussetzung zur Ruhestandsversetzung nicht gegeben."
Im Übrigen hat die belangte Behörde die in der Stellungnahme Dris Z vom 14. Februar 2007 gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel gezogen. Deren Ergebnis war jedoch - in Bezug auf die Beschwerdeführerin -, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit "zumindestens unwahrscheinlich ist und zum beurteilungsrelevanten Zeitraum auch war". Davon ausgehend liegt die Voraussetzung für die Abweisung des Antrages, wonach die Dienstunfähigkeit mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wegfallen werde, keinesfalls vor.
Selbst wenn man aber den mit der zuletzt genannten Aussage in einem gewissen Spannungsverhältnis stehenden Einleitungssatz der Stellungnahme Dris Z als maßgeblich erachten wollte, wonach eine "kalkülsrelevante Besserung" nach 18 Monaten zu erwarten sei, wäre für die Verneinung einer dauernden Dienstunfähigkeit vor dem Hintergrund des vom Sachverständigen erläuterten Verständnisses der von ihm gebrauchten Wortfolge "kalkülsmäßig relevant" nichts zu gewinnen. Demnach ist unter dieser Wortfolge zu verstehen, dass eine Besserung gegenüber dem aktuellen Zustand erwartet werden könne, deren Ausmaß jedoch nicht vorherzusagen sei. Damit liegt aber keine Prognose des Sachverständigen vor, wonach mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Dienstfähigkeit zu einem nach dem Ablauf von 18 Monaten liegenden Zeitpunkt eintreten werde. Ist nämlich das Ausmaß der vom Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Besserung nicht vorherzusagen, ist daraus auch nicht abzuleiten, dass die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Besserung zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit führt.
Vor diesem Hintergrund liegt auf Basis der von der belangten Behörde nicht als unzutreffend erachteten Annahmen Dris Z Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs 3 erster Fall BDG vor, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht festgestellt werden konnte. Es lag daher, den Annahmen Dris Z folgend, dauernde Dienstunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin vor.
Nichts anderes gilt für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs 3 zweiter Fall BDG. Der nicht näher konkretisierte Hinweis auf die bloße Möglichkeit der Schaffung tauglicher Verweisungsarbeitsplätze an der Dienststelle der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit steht dem Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit nicht entgegen, weil auch insofern lediglich die abstrakte Möglichkeit des Wiedererlangens der Dienstfähigkeit (hier: durch Schaffung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes) behauptet wird.

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