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Arbeitsrecht

VwGH: Bauarbeiterschutzverordnung - Ist die BauV auch im Falle der vertragslosen Besichtigung der Baustelle durch einen Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer anzuwenden?

Auch bei dem Besuch einer Baustelle, der dem Zweck dient zu klären, ob überhaupt ein Anbot zur Durchführung von Bauarbeiten und allenfalls welches Anbot gelegt wird, unterliegt der Arbeitgeber den Vorschriften der BauV

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 BauV
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Bauarbeiterschutzverordnung, Bauarbeiten, Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, fehlendes Vertragsverhältnis

GZ 2007/02/0279, 21.05.2008
Der Beschwerdeführer, er betreibt ein Elektroinstallationsunternehmen mit vier Mitarbeitern, bestreitet in der Beschwerde die von der Behörde festgestellten Mängel der Baustelleneinrichtung nicht. Er wendet sich in erster Linie gegen die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, eine Baustellenbesichtigung könne ohne vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Bauarbeiten die Anwendung der BauV begründen. Da nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zwischen dem Beschwerdeführer bzw seinem Unternehmen und dem Bauherren bzw dem Bauunternehmen des konkreten Bauvorhabens keine Vertragsbeziehung bestanden habe, sei die BauV nicht anzuwenden.
VwGH: Bei den Bestimmungen der BauV handelt es sich um arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen der BauV nur an denjenigen Unternehmer richten, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen.
Nach der dargestellten Rechtslage ist für Übertretungen der BauV der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art beschäftigt sind, verantwortlich. Der Begriff der Bauarbeiten ist - zur näheren Umschreibung des Baustellenbegriffes - in den einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen einheitlich geregelt (vgl § 2 Abs 3 ASchG; Art 2 lit a RL 92/57/EWG iVm Anhang I; § 2 Abs 3 BauKG). In keiner dieser Normen findet sich eine Ausweitung des Begriffs der Baurbeiten auch auf die für Bauarbeiten erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Lediglich in § 2 Abs 4 BauKG ist von der "Vorbereitungsphase" die Rede, woraus allerdings im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen ist, weil dort nicht der Arbeitgeber, sondern der Bauherr bzw der bestellte Koordinator angesprochen ist.
Der Wendung in § 1 Abs 2-BauV "Bauarbeiten ... einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten" ist demnach - soweit überblickbar - eine nur in der BauV verwendete Wortfolge. Schon nach ihrem Wortlaut iZm der demonstrativen Aufzählung in dieser Bestimmung sind damit gerade nicht die dort näher umschriebenen Bauarbeiten gemeint, sondern jede andere Tätigkeit, die erforderlich ist, um - später - Bauarbeiten durchführen zu können. Eine Einschränkung erfährt der Begriff der Vorbereitungsarbeiten nur insofern, als es sich dabei um vorbereitende Tätigkeiten für Arbeiten der in § 1 Abs 2 BauV genannten Art handeln muss.
Anders als der Beschwerdeführer meint, setzen die Bestimmungen der BauV für die Strafbarkeit des Arbeitgebers eine vertragliche Verpflichtung iVm dem Bauvorhaben nicht voraus; es genügt vielmehr, dass Arbeitnehmer auf Baustellen "beschäftigt" sind. Voraussetzung für die Anwendung der BauV ist demnach auch eine "Beschäftigung" von Arbeitnehmern bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art. Beschäftigt sind Arbeitnehmer gem § 1 Abs 1 BauV dann, wenn sie Bauarbeiten durchführen. Den Bauarbeiten wiederum sind die Vorbereitungsarbeiten gleich gestellt. Zu den Vorbereitungsarbeiten zählt nach dem Gesagten jede Tätigkeit, die zur Vorbereitung von Bauarbeiten notwendig ist. Dazu gehört auch der Besuch einer Baustelle, der dem Zweck dient zu klären, ob überhaupt ein Anbot zur Durchführung von Bauarbeiten und allenfalls welches Anbot gelegt wird. Besichtigt also der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine Baustelle, um sich im Hinblick auf eine Anbotlegung ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen, führt der Arbeitnehmer zwar noch keine Bauarbeiten, jedoch für Bauarbeiten erforderliche Vorbereitungsarbeiten durch. Betritt der Arbeitgeber für eine solche Besichtigung eine Baustelle mit einem Arbeitnehmer, wird er ab diesem Zeitpunkt für die Einhaltung der in der BauV normierten Schutzbestimmungen verantwortlich.
Dieses Verständnis der auszulegenden Bestimmungen steht auch im Einklang mit der generellen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit nur dann zu ermöglichen, wenn die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten worden sind.

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