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Arbeitsrecht

VwGH: Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen gem § 137 BDG

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 137 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

GZ 2005/12/0148, 28.04.2008
VwGH: Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre. Dies hat die belangte Behörde verkannt, indem sie ihre Bewertung des Arbeitsplatzes allein auf eine Arbeitsplatzbeschreibung stützte, ohne zu prüfen, ob die tatsächlich erbrachte Tätigkeit des Beschwerdeführers mit dieser Beschreibung übereinstimmt. Ausgehend von dieser unzutreffenden Auslegung des § 137 BDG hat es die belangte Behörde auch unterlassen, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung durchzuführen, welche Aufgaben der Beschwerdeführer im Rahmen seines Arbeitsplatzes tatsächlich zu besorgen hatte. Entgegen den auch im Dienstrechtsverfahrens maßgeblichen Anforderungen des § 60 AVG enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübt hat. Indem die belangte Behörde vermeinte, ihre Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers allein auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung und ohne Berücksichtigung der davon abweichenden tatsächlichen Aufgaben des Beschwerdeführers vornehmen zu können, hat sie den Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Bei der Durchführung der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wurde zudem das nach stRsp des VwGH gebotene Verfahren missachtet: Der für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes erfordert eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, wobei seit 1. Jänner 2004 für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden konnten. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächliche Weisungslage aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf.

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