Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden
GZ 2007/12/0043, 28.03.2008
VwGH: Der Eintritt der Verjährung führt - wie § 13b Abs 3 GehG zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.