Allgemeine Ausführungen
GZ 2006/09/0002, 03.04.2008
VwGH: Durch Notstand ist nach der Strafrechtsdogmatik jeder gerechtfertigt, der ein höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines geringerwertigen rettet, um einen gegenwärtigen bedeutenden Nachteil für ein eigenes oder fremdes Rechtsgut abzuwehren, sofern dies das einzige - und angemessene - Mittel zu dieser Abwehr darstellt. Auch ein Beamter kann in die Situation kommen, dass er ein bestimmtes Rechtsgut nur retten kann, indem er eine Dienstpflichtverletzung begeht. Der Rechtfertigungsgrund des Notstands erscheint im Disziplinarrecht deshalb problemlos anwendbar, weil es sich dabei um den Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens handelt. Lehre und Judikatur haben für das Vorliegen einer Notstandssituation und die Zulässigkeit einer Notstandshandlung allerdings detaillierte Voraussetzungen entwickelt. Das einzige für den Bereich des Disziplinarrechts bedeutsame Problem stellt dabei die Frage der Höherwertigkeit des geretteten Rechtsgutes, dh die Frage, welches Rechtsgut also höherwertig als das dienstliche Interesse ist, dar. Höherwertigkeit muss eindeutig und zweifellos vorliegen, was in der Regel bei allen persönlichen Rechtsgütern, wie Leib und Leben, anzunehmen ist; bei materiellen Rechtsgütern (Eigentum) wird man hingegen nicht von einer Höherwertigkeit ausgehen können.
Davon zu unterscheiden ist der entschuldigende Notstand, welcher anzunehmen ist, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, und der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (sog Unzumutbarkeit, siehe § 10 Abs 1 StGB). Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand, der ausschließlich auf einer Güterabwägung basiert und die Rettung des eindeutig höherwertigen auf Kosten des weniger wertvollen Gutes rechtfertigt, stellt die Definition des entschuldigenden Notstandes letztlich auf psychologische Wertungen ab. Eine Güterabwägung ist nur insofern erforderlich, als die verursachte Rechtsgutverletzung nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen darf als die durch die Notstandstat abgewendete. Dabei kann sich der Täter weder im Fall eines rechtfertigenden Notstandes noch im Fall eines entschuldigenden Notstandes auf staatliche Interessen stützen. Der drohende Nachteil muss unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die - ohne die strafbare Handlung - zu überwinden besondere Widerstandskraft oder "ausnahmsweisen Heroismus" erfordern würde.