Allgemeine Ausführungen
GZ 2007/11/0202, 27.03.2008
Der Beschwerdeführer macht zunächst wirtschaftliche Interessen für die Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes geltend und beruft sich im Wesentlichen darauf, es habe sich, nachdem ihm im Feber 2007 der Einberufungsbefehl für den 3. September 2007 zugestellt worden sei, für ihn unvorhergesehen die Gelegenheit ergeben, ein Unternehmen für Anglerbedarf zu eröffnen und auch den Kundenstock, den er sich in der Zeit seiner Lehre aufgebaut habe, zu übernehmen. Dies sei für seinen beruflichen Werdegang und seine finanzielle Zukunft eine einmalige Chance gewesen. Es sei schwierig, "an einem ganz bestimmten Ort" ein Geschäftslokal inklusive eines umfangreichen Warenlagers zu finden.
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd Bestimmungen des WG angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen (Beginn der Geschäftstätigkeit, Vorsorge für Ersatzpersonal etc) so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen.
Dem Beschwerdeführer war seit der Feststellung seiner Tauglichkeit im Jänner 2003 bekannt, dass er den Grundwehrdienst ableisten werde müssen. Wenn er sich im Rahmen seiner Lehre (bis zu deren Abschluss im August 2007 ihm Aufschub gewährt wurde), wie er in der Beschwerde behauptet, einen "Kundenstock" aufbaute, hätte er in seine Überlegungen mit einbeziehen müssen, dass er diesen nicht unmittelbar nach Beendigung seiner Lehrzeit würde übernehmen können. Der Beschwerdeführer hat zwar seinen Antrag darauf gestützt, dass die Eröffnung des Geschäftes eine "einmalige Chance" dargestellt habe, er hat jedoch nicht durch konkretes Vorbringen dargetan, dass die sofortige Geschäftseröffnung die einzige Möglichkeit gewesen sei, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, und er nicht noch die für ihn im Hinblick auf den schon vorher zugestellten Einberufungsbefehl vorhersehbare Zeit bis zum Ende des zu leistenden Grundwehrdienstes hätte zuwarten können. Welche konkreten wirtschaftlichen Nachteile ihm dadurch erwachsen wären, zeigt er nicht auf.
Wenn schon der Beschwerdeführer von der Geschäftseröffnung noch vor dem Antritt des Grundwehrdienstes nicht Abstand nehmen wollte, hätte er für eine geeignete Vertretung für die Zeit ab dem Einberufungstermin sorgen müssen, zumal die angesprochene Harmonisierungspflicht mit einschließt, für eine erforderliche Vertretung zu sorgen. Dass ihm dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Es hilft somit seinem Standpunkt auch nicht, wenn er bestreitet, seine Eltern könnten ihn in seinem Unternehmen für die Dauer des Grundwehrdienstes unterstützen. Nach der dargestellten Rechtslage hat daher die belangte Behörde zu Recht das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Befreiung nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 26 Abs 1 Z 2 WG angesehen.
Auch soweit der Beschwerdeführer familiäre Interessen an seiner Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes behauptet, ist die Beschwerde nicht zielführend. Denn nach der Rechtsprechung des VwGH liegen besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 26 Abs 1 Z 2 WG nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des Wehrdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren darauf gestützt, er müsse seine Eltern nach dem Konkurs ihres Unternehmens finanziell unterstützen und das Studium seiner Schwester finanzieren, und verwies auf eine Herzerkrankung des Vaters. Weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerdeschrift konkretisiert der Beschwerdeführer aber durch sachverhaltsbezogenes und durch Beweise untermauertes Vorbringen, dass allein er die Unterstützung seiner Eltern und seiner Schwester bewirken kann, und seine Angehörigen im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes durch ihn in ihrer Existenz oder sonstigen lebenswichtigen Interessen bedroht seien. Soweit der Beschwerdeführer die Herzerkrankung seines Vaters anspricht, liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, ausschließlich der Beschwerdeführer sei in der Lage, für seinen Vater zu sorgen, und es könnten nicht auch die übrigen Familienmitglieder für die notwendige Betreuung des Vaters sorgen.