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Arbeitsrecht

VwGH: Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes

Weder aus dem Wortlaut des § 25 WehrG noch aus dem Zweck dessen Abs 1 Z 4, nämlich dem Betreffenden zu ermöglichen, eine laufende Berufsvorbereitung abzuschließen, ohne durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine Unterbrechung der Berufsvorbereitung in Kauf nehmen zu müssen, folgt, dass die Erlassung des Einberufungsbefehles während der Zeit, für welche der Betreffende nach der genannten Bestimmung nicht einberufen werden darf, für einen danach liegenden Zeitraum unzulässig wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 25 WehrG
Schlagworte: Wehrrecht, Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes, Erlassung des Einberufungsbefehles, Berufsvorbereitung

GZ 2007/11/0168, 20.11.2007
Der Beschwerdeführer stand vom 19. November 2004 an bis zum 18. November 2007 in Berufsvorbereitung (Lehre als Einzelhandelskaufmann). Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. Juli 2007, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 7. Jänner 2008 gem § 24 und § 20 Abs 1 iVm §§ 10 und 27 Abs 2 des WehrG zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten bei einem näher bezeichneten Truppenkörper einberufen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte ihn nicht einberufen dürfen, weil § 25 Abs 1 Z 4 letzter Satz WehrG darauf abstellt, dass eine "Einberufung" bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung unzulässig sei, der Begriff "Einberufung" sei als "Zustellung des Einberufungsbefehles" und nicht als "Beginn des Grundwehrdienstes" zu verstehen.
VwGH: Weder aus dem Wortlaut des § 25 WehrG noch aus dem Zweck dessen Abs 1 Z 4, nämlich dem Betreffenden zu ermöglichen, eine laufende Berufsvorbereitung abzuschließen, ohne durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine Unterbrechung der Berufsvorbereitung in Kauf nehmen zu müssen, folgt, dass die Erlassung des Einberufungsbefehles während der Zeit, für welche der Betreffende nach der genannten Bestimmung nicht einberufen werden darf, für einen danach liegenden Zeitraum unzulässig wäre. Dass der Gesetzgeber nicht die vom Beschwerdeführer gewollte Interpretation im Auge hatte, folgt schon aus § 24 Abs 1 letzter Absatz WehrG, worin ausdrücklich davon die Rede ist, dass der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst "erlassen" werden dürfe. Daraus folgt, dass im Gesetz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl zwischen "Einberufung" und "Erlassung des Einberufungsbefehls" unterschieden wird. Ferner würde die vom Beschwerdeführer bevorzugte Interpretation des § 25 Abs 1 WehrG im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs 1 Z 1 WehrG, wonach der Einberufungsbefehl spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen (zuzustellen) ist, zur Folge haben, dass sich der Zeitraum, für den der Betreffende nicht einberufen werden darf, jedenfalls um mindestens vier Wochen verlängern würde, was nicht im Sinn der genannten Bestimmung liegt.

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