Nach dem Willen des Gesetzgebers sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen geeignete Versetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und im Falle einer Entlassung zu begründen, warum dennoch kein Gebrauch davon gemacht wird
GZ 2005/09/0115, 14.11.2007
Nachdem die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlich Bedienstete wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls strafrechtlich verurteilt wurde, sprach die Disziplinarkommission aufgrund selbiger Tathandlungen die Disziplinarstrafe der Entlassung aus, da der begangenen Verletzung der Dienstpflicht eine besondere Schwere anhafte. Dieses Erkenntnis wird nun seitens der Beschwerdeführerin bekämpft, die der Ansicht ist, dass lediglich eine Geldstrafe verhängt und allenfalls die Zuweisung an eine andere Dienststelle hätte erfolgen dürfen.
VwGH: Eine Disziplinarbehörde ist gesetzlich an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Strittig ist daher im gegenständlichen Fall lediglich die Strafbemessung. § 93 BDG legt fest, dass für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich ist. Gleichzeitig wird auf die Strafbemessungskriterien des StGB verwiesen, wobei insbesondere die Spezialprävention von Bedeutung ist. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass neben der strafgerichtlichen Verurteilung auch eine zusätzliche Disziplinarstrafe verhängt wurde, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht. Eine zusätzliche Disziplinarstrafe ist jedoch nur dann zu verhängen, soweit sie erforderlich ist, um den Beamten davon abzuhalten, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Ergibt sich aus spezialpräventiven Überlegungen, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, hat lediglich ein Schuldspruch ohne Strafe zu erfolgen. Wesentlich für die Entlassung als disziplinäre Strafe ist, dass eine Dienstpflichtverletzung in einem solchen Maß vorliegt, dass der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. Wenn hingegen lediglich die bisherige Verwendung unzumutbar geworden ist, kann dem Beamten auch ein anderes Aufgabengebiet oder eine andere Planstelle zugewiesen werden.