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Arbeitsrecht

VwGH: Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema nach § 137 BDG

Allgemeine Ausführungen zum Richtverwendungskatalog und dem Bewertungsverfahren

20. 05. 2011
Gesetze: § 137 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen, Funktionszulagenschema, Richtverwendungen, Bewertungsreferent

GZ 2006/12/0221, 11.10.2007
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Bewertung seines "während des Aktivstandes innegehabten Arbeitsplatzes iSd § 137 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere seines § 137 und seiner Anlage 1) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung" verletzt.
VwGH: Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG idF der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl I Nr 80, ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden. Wie die Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2005 zeigt, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent waren. Die Neufassung sollte insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint: durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen.
Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der eben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind.
Die belangte Behörde hatte daher die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Richtverwendungen zum Vergleich heranzuziehen. Da der Leiter einer Flugunfallkommission bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keine solche Richtverwendung dargestellt hat, wäre eine Entsprechung des vom Beschwerdeführer geäußerten Wunsches nach einem Vergleich mit diesem Arbeitsplatz jedenfalls rechtswidrig gewesen. Vergleichende Betrachtungen haben nämlich jeweils nur mit den in der Anlage 1 zum BDG genannten Richtverwendungen zu erfolgen, wobei der Einwand der mangelnden Vergleichbarkeit eines derartigen Richtverwendungsarbeitsplatzes unzulässig ist.
Der Inhalt des Gutachtens des Bewertungsreferenten ist die sachverständige Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in der dargestellten Form. Im Gutachten ist weiters auszuführen, wie sich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes aus den Punkte-Teilergebnissen ergibt bzw ob das allenfalls aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Ergebnis, dass also die Quersumme zu bilden ist, den Methoden dieser Gutachtenserstellung entspricht. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nachzuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des VwGH) zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit in Hinblick auf die genannten Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar.
Ein solches, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des VwGH akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.
Zum weiteren Vorwurf, die belangte Behörde habe verkannt, dass der Beschwerdeführer faktisch keiner Fachaufsicht unterlegen sei, genügt es, auf die im Einzelnen unbestritten gebliebenen Feststellungen zu den auf seinem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben und zur hierarchischen Einordnung des Arbeitsplatzes hinzuweisen. Dass ein hierarchisch übergeordneter Organwalter einräumt, die Arbeit des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht nicht im Einzelnen überprüfen zu können oder dies (etwa über Weisung seines eigenen Vorgesetzten) unterlassen zu haben, ändert nichts daran, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben war.

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