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Arbeitsrecht

VwGH: Zuschlag für Sonn- oder Feiertagsdienst gem § 17 Abs 2 GehG

Die besondere Belastung ab der neunten Stunde wird durch den Datumswechsel alleine nicht ausgeschlossen

20. 05. 2011
Gesetze: § 17 Abs 2 GehG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Sonn- und Feiertagsvergütung, Zuschlag, Datumswechsel

GZ 2006/12/0174, 11.10.2007
Der Dienst der Beschwerdeführerin erstreckte sich von Ostersonntag, 18.30 Uhr, bis Ostermontag, 7.00 Uhr; er dauerte sohin insgesamt länger als neun Stunden. Während die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, ihr gebühre ab der neunten Stunde dieses Dienstes (sohin ab 3.30 Uhr) ein Zuschlag von 200 vH. nach § 17 Abs 2 GehG, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe weder am Ostersonntag noch am Ostermontag jeweils mehr als acht Stunden Dienstleistungen erbracht.
VwGH: Der in § 17 Abs 2 GehG für die Dienstleistung ab der neunten Stunde vorgesehene Zuschlag von 200 vH ist in der besonderen Belastung durch eine derart lange Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag begründet. Diese besondere Belastung ab der neunten Stunde wird nur durch den Datumswechsel nicht ausgeschlossen.
Soweit die belangte Behörde in ihre Überlegung einbezieht, die Höhe des Zuschlages richte sich nach dem Ausmaß der dem Beamten noch verbleibenden freien Zeit am Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an welchem er Dienst zu verrichten habe, ist dem zu entgegnen, dass § 17 Abs 2 GehG von seinem Wortlaut her für die Gebührlichkeit des erhöhten Zuschlages gerade nicht darauf abstellt, ob dem Beamten an einem Sonn- oder Feiertag weniger als 16 Stunden freie Zeit verbleiben oder nicht, sondern auf die durchgängige Dauer der Dienstleistungen. Die in Rede stehende besondere Belastung ab der neunten Stunde des Dienstes zieht auch eine besondere Erholungsbedürftigkeit des Beamten in der verbleibenden freien Zeit des Sonn- oder Feiertags nach sich, was die Sichtweise der belangten Behörde, die schematisch auf die am jeweiligen Sonn- oder Feiertag verbleibende freie Zeit abstellt, unberücksichtigt lässt.

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